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des Norddeutschen Bundesgebietes in die Schlei lediglich zu dem Zwecke
einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht
übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen
von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Schleiabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats-
rechnung Gegenstände befördern;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) alle Fahrzeuge von nicht mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) Trag-
fähigkeit;
9) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast (zwei Tonnen) den Erhebungs-
maaßstab bildet, ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund
zu verstehen.
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben
Schiffslast oder mehr (eine Tonne oder mehr) für eine volle Last (volle
“ gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung
gelassen.
3) Ueber die Art und den Ort der Erhebung der Schleiabgabe hat der
Finanzminister die nähere Bestimmung zu treffen.
Hauptquartier Mainz, den 3. August 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Redigirt im Büreau des Staaks-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerel
(N. v. Decker).