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(Nr. 7742.) Privilengium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Brauergilde der Königlichen Residenzstadt Hannover im Betrage von
150,000 Thalern. Vom 12. Oktober 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
Nachdem das Vorsteherkollegium der Brauergilde der Königlichen Re-
sidenzstadt Hannover im Einverständniß mit dem Gildeausschusse und unter
Genehmigung des Magistrats daselbst über ein zur Rückzahlung der schwebenden
Schulden der Brauergilde und zu einigen Ergänzungsbauten aufzunehmendes
neues Darlehn von 150,000 Rthlr. — geschrieben: Einhundert funfzig Tausend
Thalern — auf den Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Obligationen
der Brauergilde ausgeben zu dürfen, beantragt und sich bei diesem Antrage we-
der im Interesse der Brauergilde noch in dem der Gläubiger etwas zu erinnern
gefunden hat, ertheilen Wir in Gemäßheit des S. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an
jeden Inhaber enthalten, und der Verordnung vom 17. September 1867.
(Gesetz-Samml. S. 1518.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden
Bedingungen.
F. 1.
Es werden ausgegeben:
200 Obligationen, jede zu 500 Rihlr . . .. 100,000 Rchlr.
500 " . 100 . . . . . . 50,000
in Summa 150,000 Rehlr.
G. 2.
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern, und zwar die
Obligationen zu 500 Rthlr. von 1. bis 200.) die Obligationen zu 100 Rthlr.
„von 201. bis 700.) nach dem angehängten Schema ausgestellt und von dem
Brauergilde-Vorsteherkollegium unterzeichnet.
e
Den Inhabern der Obligationen wird wegen Kapitals und Zinsen in
einem besonderen, gerichtlich zu deponirenden Dokumente mit dem gesammten
Vermögen der Korporation der Brauergilde, speziell an den Grundstücken in der
Königlichen Residenzstadt Hannover, Osterstraße Nr. 82. und 83.) Georgstraße
Nr. 21.) Köbelingerstraße Nr. 23., Hypothek bestellt.
. 4.
Die durch die Obligationen verbrieften Kapitalbeträge werden mit fünf
Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Raten am 1. April und
J. Oktober jeden Jahres, sowie späterhin, so lange die Verjäbrung nicht entgegen-
steht, gegen Einlieferung des auf den betreffenden Termin lautenden Zinskupons
(#. 5.) durch die Korporationskasse oder — nach Wahl des Inhabers — bei
einem