Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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der Königlichen Regierung zu Stettin, dem Staatsanzeiger, dem Kreisblatte 
Regenwalder Kreises und der Ostseezeitung in Stettin. 
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die 
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken. 
Bis zu dem Tage, wo das Kapital zursickgezahlt ist, wird es in halb- 
jährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, 
mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Labes. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals 
präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der 
späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird 
der Betrag vom Kapitale abgezogen. « 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die W vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. S§. 120. sequ. bei der Königlichen Kreisgerichts-Deputation zu Labes. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten elh der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 18.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons. Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Labes gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der bierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. . 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Labes, den . .in ....... . . . 18.. 
(Stempel.) 
Die ständische Finanzkommission des Regenwalder Kreises. 
(Nr. 7747.) 82“ Pro-
	        
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