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der Königlichen Regierung zu Stettin, dem Staatsanzeiger, dem Kreisblatte
Regenwalder Kreises und der Ostseezeitung in Stettin.
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken.
Bis zu dem Tage, wo das Kapital zursickgezahlt ist, wird es in halb-
jährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet,
mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Labes. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals
präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der
späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird
der Betrag vom Kapitale abgezogen. «
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die W vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. S§. 120. sequ. bei der Königlichen Kreisgerichts-Deputation zu Labes.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten elh der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 18.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons. Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Labes gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der bierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen. .
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Labes, den . .in ....... . . . 18..
(Stempel.)
Die ständische Finanzkommission des Regenwalder Kreises.
(Nr. 7747.) 82“ Pro-