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3) von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit,
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange . . ... . ... . . .. . . ... . . .. . . . .. .. ... 4 Sgr.,
beim Aussaggagaa . . ... . . ... 4
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Einguugeegaa . .. 2 „
beim Ausganggaga .. ... . . . . . . .. 2
fuͤr jede Last der Tragfaͤhigkeit.
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, wenn sie eine Fahrt
zwischen Häfen des Norddeutschen Bundes ohne Berührung fremder
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter 3. a. und b.
festgesetzten Abgabe.
2) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement.,
Granit., Gyps., Kalk., Mauer-, Pflaster= oder Ziegel-Steinen aller
Art, Kreide, Thon= oder Pfeifen-Erde, Seegras, Sand, Brennholz,
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dach-
reth, Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche den Itzehoeer Stoerhafen regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der karifachigen Abgabe
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren
Köhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung der
öniglichen Regierung festzusetzen bleibt.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet,
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen.
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben
Last oder mehr für eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen
außer Berechnung gelassen.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge,
(Nr. 7750) welche