Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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3) von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange . . ... . ... . . .. . . ... . . .. . . . .. .. ... 4 Sgr., 
beim Aussaggagaa . . ... . . ... 4 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einguugeegaa . .. 2 „ 
beim Ausganggaga .. ... . . . . . . .. 2 
fuͤr jede Last der Tragfaͤhigkeit. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, wenn sie eine Fahrt 
zwischen Häfen des Norddeutschen Bundes ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter 3. a. und b. 
festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement., 
Granit., Gyps., Kalk., Mauer-, Pflaster= oder Ziegel-Steinen aller 
Art, Kreide, Thon= oder Pfeifen-Erde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dach- 
reth, Dünger oder frischen Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Itzehoeer Stoerhafen regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der karifachigen Abgabe 
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Köhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung der 
öniglichen Regierung festzusetzen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen. 
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben 
Last oder mehr für eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen 
außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, 
(Nr. 7750) welche
	        
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