Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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an die Herzoglich Braunschweigische Eisenbahn von Börsum nach Kreiensen, 
sowie einer aus jener Bahn in der Richtung nach Clausthal abgehenden Zweig- 
bahn bewilligt. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung erklärt sich hierdurch mit der 
Durchführung dieser Bahnlinien durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet 
einverstanden und giebt hierdurch die Lusage, daß Sie der Magdeburg-Halber= 
städter Eisenbahngesellschaft, welcher für das Preußische Staatsgebiet die Kon- 
zession zum Bau und Betriebe jener Bahn nebst Zweigbahn bereits ertheilt ist, 
dieselbe Konzession im Braunschweigischen Gebiete für die Zweigbahn nach Claus- 
thal, wie auch für die Bahn von Vienenburg in der Richtung nach Neukrug 
bis dem Punkte, wo sich aus ihr die Bahn nach Clausthal abzweigt, unter 
Verleihung des Erpropriationsrechts ertheilen wird. Sie überläßt ferner der 
Koöniglich Prrußischen Regierung die Bestimmung der Richtung dieser der Magde- 
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu konzessionirenden Bahestrecken im Braun · 
schweigischen Staatsgebiete. . 
Was dagegen den übrigen im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete be- 
legenen, von Neukrug bis zu dem so eben erwähnten Abzweigungspunkte sich 
erstreckenden Theil der Bahn von Neukrug nach Vienenburg betrifft, so behält 
sich die Herzoglich Braunschweigische Regierung vor, den Bau und Betrieb dieser 
Strecke der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft zu übertragen, falls der 
Vorstand der letzteren binnen fünf Monaten nach deren Konstituirung auf Grund 
eines desfallsigen rechtsgültigen Generalversammlungs-Beschlusses zur Uebernahme 
jener Konzession sich bereit erklärt und sich verpflichtet, diese Bahnstrecke zu dem- 
selben Zeitpunkte fertig zu stellen und in Betrieb zu nehmen, wo solches Seitens 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft für den übrigen Theil der 
Bahn von Neukrug nach Vienenburg geschehen muß. 
Falls sich die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft unter vorstehenden 
Modalitäten zum Bau und Betriebe der erwähnten Bahnstrecke bis Neukrug 
nicht bereit erklärt haben sollte, wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
diese (Konzession gleichfalls der MagdeburgHalberstädter Eisenbahngesellschaft 
ertheilen. 
Letztere hat sich alsdann mit der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft 
über die Mitbenutzung des Bahnhofs Neukrug resp. über gemeinschaftliche An- 
lagen auf demselben zu verständigen. Falls ein solches Einverständniß nicht 
gelingen sollte, entscheiden über die streitigen Punkte die kontrahirenden Regie- 
rungen, deren Feststellung alsdann die beiden Gesellschaften unbedingt unter- 
worfen sind. 
Artikel XII. 
Beide Regierungen verpflichten Sich gegenseitig, die Herstellung eines mög- 
lichst abzukürzenden Schienenweges zwischen den Städten Hildesheim und Braun- 
schweig nach Kräften zu fördern und zu diesem Zwecke die Ausführung einer 
von Hdetheim im Anschlusse an die dortigen Bahnen ausgehenden und in die 
Braunschweigische Eisenbahn möglichst nahe bei der Stadt Braunschweig ein- 
mündenden Bahn zu gestatten. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung erklärt sich hierdurch dem 
un-
	        
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