Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Dezember jeden Jahres. Der Wegeverband behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung nach Euchstaben, 
Nummern und Beträgen, sowie des Termins, an welchem die Nückoahlung erfol- 
gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei und 
Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Staatsanzeiger, den Amtsblät- 
tern für Hannover und Ostfriesland und dem Leerer Anzeigeblatte, im Falle des 
Eingehens des letzteren in einem anderen mit Genehmigung der Landdrostei zu 
Aurich zu bestimmenden Blatte. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital 
zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 
1. Juli, von heute an gerechnet, mit 43 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte 
mit jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück. 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Wegeverbandskasse des Amts Leer, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dam gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
dem Ablaufe des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, ver- 
jähren zu Gunsten des Wegeverbandes des Amts Leer. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der I§. 500. 501. Ziff. 5. und 502. der 
allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850. Zinskupons 
können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei 
dem Ausschusse der Wegeverbands-Vertretung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. · 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 18.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Wegeverbands- 
kasse zu Leer gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
(Kr. 7761.) 89 Zur
	        
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