Contents : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

68  Ausweisung.

seines  Gebietes  (§§  8—12  des  Vertrages,  MVO.  vom  29.  December
1858,  2.  Januar  1863  und  28.  Juli  1881).  Bis  zu  dem  Zeitpunkte,
wo  die  Ueberführung  ohne  Nachtheil  erfolgen  kaun,  hat  jeder  Staat
dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Auszuweisenden  Kur  und  Verpflegung  nach
denselben  Grundsätzen,  wie  Einheimischen,  zu  Theil  wird.  Ein  Anspruch
auf  Kostenerstattung  kann  nur  gegen  den  Hilfsbedürftigen  selbst  oder
die  privatrechtlichlich  Verpflichteten  geltend  gemacht  werden.  Die  Vertragschließenden
  haben  sich  verpflichtet,  zu  Wiedererlangung  dieser  Kosten
sich  die  nach  den  Landesgesetzen  zulässige  Hülfe  zu  leisten  (§§  1—3
der  durch  VO.  vom  17.  November  1853  S.  265  veröffentlichten  sog.
Eisenacher  Convention  vom  11.  Juli  1853,  die  jedoch  nur  die
Cur=  und  Beerdigungskosten  betrifft).  Die  übrigen  Verpflegungskosten
sind  vom  Heimathsstaate  insoweit  zu  erstatten,  als  die  Fürsorge  für  den
Auszuweisenden  über  3  Monate  von  der  Benachrichtigung  ab  gedauert
hat  (MVO.  vom  15.  April  1882  im  SWB.  S.  84  und  in  der  Zeitschr.
f.  V.  III  S.  176,  wonach  8  7  des  Freizügigkeitsgesetzes  Bayern  gegenüber
  noch  fortbesteht,  sowie  MVO.  vom  5.  November  1887  in  der
Zeitschr.  f.  V.  IX  S.  125  und  SW.  S.  234).  Die  Kosteneinziehung
erfolgt  unmittelbar,  nicht  mehr  im  diplomatischen  Wege  (MVO.  vom
9.  März  1878).

II.  Gegenüber  dem  Reichsauslande  gilt  Folgendes:  Ausländer
müssen  bis  zur  A.  vorläufig  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  unterstützt
  werden,  in  dessen  Bezirk  sie  sich  beim  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit
  aufhalten  (RGes.  vom  6.  Juni  1870  S.  360  §  60).  Die  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  reicht  nur  soweit,  als  wirkliche  Hülfsbedürftigkeit
  vorliegt,  und  erledigt  sich,  sobald  sie  dergestalt  gehoben  oder
dadurch  zu  beseitigen  ist,  daß  der  unterstützende  Armenverband  sich  solcher
Personen  entledigt  (MEntsch.  vom  5.  März  1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.
42  S.  187).  Die  Bestimmungen  in  §  29  des  Res.  vom  6.  Juni
1870  über  Krankenpflege  (s.  d.  2)  ingleichen  in  §  34  über  die  Anmeldung
  beim  Landarmenverband  (s.  d.  III)  gelten  gegenüber  Ausländern
nicht.  Die  Kosten  des  Transports  aus  dem  Reichsgebiete  verwiesener
Ausländer  und  aus  dem  Ausland  überwiesener  Deutschen  trägt  jeder
Bundesstaat  für  sein  Gebiet  (MVO.  vom  25.  Juli  1875).  Sie  sind
beim  Landarmenfond  zu  verschreiben  und  nach  Maaßgabe  der  M.  vom
18.  Juli  1876  über  die  Kosten  polizeilicher  Schubtransporte  (s.  d.)  zu
bemessen  (MVO.  vom  1.  Februar  1893  im  SWB.  S.  41  und  Zeitschr.
f.  N.  XV  S.34).  Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  nach  den  oben
B  II  aufgeführten  Staatsverträgen  und  Ausführungsbestimmungen.

III.  Insbesondere  über  das  Verfahren  bei  polizeilichen  Ausweisungen
  ist  noch  folgendes  bestimmt:  Die  A.  von  Ausländern  auf
Grund  von  §  39,  §  284,  §  362  des  St  G.  erfolgt  entweder  durch
Transport  oder  mittelst  Zwangspasses  oder  durch  Bekanntmachung  der
Ausweisungsverfügung  (Bek.  vom  10.  December  1890  im  Centr.-B.
S.  378  und  DKB.  Jahrg.  1891  S.  3  mit  Verzeichniß  der  Grenzstationen
im  Centr.-B.  Jahrg.  1890  S.  381,  Jahrg.  1891  S.  27,  MVO.  vom
23.  December  1890  in  der  Zeitschr.  f.  V.  XII  S.  317).  Vorschriften.