— 26 —
Die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Wiesenbautech-
nikers während der Bauzeit wird aus der Staatskasse gezahlt.
. 19.
Die Abänderung dieses Statuts kann nur mit landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Dezember 1869.
(I. §.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7571.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Dezember 1869., betreffend die Abänderung des
letzten Satzes des §. 4. des Privilegiums wegen Ausgabe auf den In-
haber lautender Obligationen der Stadt Minden im Betrage von
60,000 Thalern vom 8. Juni 1864.
A# den Bericht vom 14. Dezember d. J. will Ich hierdurch genehmigen, daß
an Stelle des letzten Satzes des §. 4. des Privilegiums wegen Ausgabe auf den
Inhaber lautender Obligationen der Stadt Minden im Betrage von 60,000 Thalern
vom 8. Juni 1864. (Gesetz-Samml. S. 437.) folgende Bestimmung trete:
„Die Kupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften
des Ober-Bürgermeisters, sowie der Mitglieder der Schuldentilgungs-Kom.
mission versehen und von dem Rendanten der Gemeindekasse unter-
schrieben.“
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kennt.
niß zu bringen.
Berlin, den 20. Dezember 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, des Innern und der Finanzen.
(Nr. 7572.)