Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Plan 
zu einer 
von der Stadt Quedlinburg aufzunehmenden Anleihe von 70,000 Thalern, 
buchstäblich: siebenzig Tausend Thalern. 
1) Von dem Magistrate und der Stadtverordneten · Versammlung der Stadt 
Quedlinburg ist beschlossen worden, Behufs Vereinigung der vorhandenen 
älteren Stadtschulden, sowie zur Bestreitung außergewöhlicher städtischer 
Ausgaben und Bedürfnisse, ein Anlehen von 70),000 Thalern aufzuneh- 
men und zu diesem Ende auf jeden Inhaber lautende, mit Qinsscheinen 
versehene Stadi= Anletheschein. auszugeben. 
2) Diese Anleihescheine werden in Stücken zu Einhundert Thalern aus- 
gegeben. 
2 Be Zinsen dieses Darlehns werden mit jährlich vier und einhalb vom 
Hundert postnumerando, am 1. Juli und 2. Januar jeden Jahres, 
sowie späterhin, so linge die Zinsen nicht verjährt sind, geen Rützebe 
der ausgefertigten halbjährigen Zinsscheine durch die Stadthauptkasse 
ezahlt. 
4) Gele#ung des ganzen Anleihekapitals erfolgt mittelst Verloosung 
oder Ankaufs der Anleihescheine nach dem von der Staatsbehörde ge- 
sefiisten Tilgungsplane in den Jahren 1870. bis spätestens 1908. ein- 
ießlich. 
5) Die Ausloosung erfolgt im Monat Juni jeden Jahres in öffentlicher 
Magistratssitzung. 
6) Den Stadtbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die Tilgungs- 
summen über die Sätze des Planes hinaus zu verstärken oder auch 
sämmtliche Darlehen auf einmal zu kündigen, während den Inhabern 
der Anleihescheine ein Kündigungsrecht nicht zusteht. 
7) Die Nummemn der einzulösenden Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
öffentlich bekannt gemacht. 
8) Diese Bekanntmachung, welche die Stelle der Kündigung vertritt, er- 
folgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstage unter Bezeichnung 
des letzteren in einer oder mehreren der zu Quedlinburg erscheinenden 
Zeitungen, in der Magdeburgischen Zeitung, in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Magdeburg und in dem Staatsanzeiger. 
9) Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung des gekün- 
digten Kapitals auf. Sollte eins der vorbestimmten Blätter eingehen, 
so wird von dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen Regie- 
rung ein anderes substituirt. 
10) Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung des Anleihe- 
scheins und der nicht verfallenen Zinsscheine. 
11) Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapitale * 
12) Die
	        
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