Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 91 — 
(Nr. 7784.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Oktober 1870., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis- 
Chausseen im Kreise Marienburg, Regierungsbezirk Danzig. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Kreise Marienburg des Regierungsbezirks Danzig: 1) von der Eisenbahnbrücke 
bei Kalthof über Tralau durch Neuteich, 2) von Neuteich über Marienau bis zum 
Marktflecken Tiegenhof, 3) von der fiskalischen Tiege--Brücke bei Tiegenhof bis 
zur Kanalbrücke bei Platenhof, 4) von der Kreisgrenze zwischen Campenau und 
Alt-Dollstädt über Bahnhof Grunau zum Anschluß an die Staats. Chaussee von 
Marienburg nach Elbing, 5) von der fiekalischen Eisenbahnbrücke bei Ließau über 
Groß-Lichtenau bis zur Stadt Neuteich, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch 
dem Kreise Marienburg das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen er- 
forderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs- Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be- 
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem 
Kreise Marienburg gegen Uebernahme der künftigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizel. Vergehen auf die gedachten Straßen zur An- 
wendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Hauptquartier Versailles, den 19. Oktober 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
der. v784—y85) 12 (Xr. 7785.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.