Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 6 — 
  
(Nr. 7789.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Iserlohn im Betrage von 350,000 Thalern. Vom 28. Januar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen rc. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung von 
Iserlohn darauf angetragen haben, der Stadt Iserlohn Behufs Regulirung des 
städtischen Schuldenwesens durch Tilgung der vorhandenen Schulden, sowie zur 
Bestreitung der Kosten für verschiedene gemeinnuwige Anlagen die Aufnahme 
eines Darlehns von 350,000 Thalern, geschrieben: dreihundert und fünfzigtausend 
Thalern, gegen Ausstellung auf den anber lautender und mit Zinskupons und 
Talons versehener Obligationen zu gestatten, und bei diesem Antrage im Interesse 
der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, 
so ertheilen Wir in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unfere landesherrliche Genehmigung 
zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen. 
S. 1. 
Es werden 400 Stück Obligationen zu 500 Thaler jede, 500 Stück Obli- 
gationen zu 200 Thaler jede und 500 Stück Obligationen zu 100. Thaler jede 
ausgegeben. 
Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinst und die 
Zinsen in halbjährigen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, 
von der städtischen Gemeindekasse zu Iserlohn gegen Rückgabe der ausgefertigten 
Zinskupons bezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Protent von dem Kapital- 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Jinsen der eingelösten Obliga- 
tionen verwendet. Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds mit Genehmigung der Regierung zu Arnsberg zu verstärken und dadurch 
die Abtragung der Schuld zu beschlernigen Den Inhabern der Obligationen 
steht kein Kuͤndigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
§. 2. s 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung 
der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schuldentilgungs- 
Jahrgang 1871. (Nr. 7789.) 15 Kom- 
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1871.
	        
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