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G. 6.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit zur JZahlung präsentirt werden;
die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vorthiil der städtischen Armenkasse.
K. 7.
Der nach g. 1. zur Amortisation verfügbare Betrag wird entweder durch
Ankauf auf der Börse einer entsprechenden Anzahl Obligationen oder durch Aus-
loosung verwandt. Die Tilgung, welche bei der Ausloosung getrennt für jede
Obligationsart erfolgt, hat so zu geschehen, daß auf die Obligationen von 500 Tha-
ler jedesmal ein Betrag von vier Siebentel der Amortisationssumme, von den
Obligationen zu 200 Thaler ein Betrag von zwei Siebentel dieser Summe und
von den Obligationen zu 100 Thaler ein Siebentel der genannten Summe ver-
wandt wird, soweit dieses Theilungsverhältniß Anwendung finden kann; eventuell
wird die Ausgleichung bei den Tilgungen der nächsten Jahre herbeigeführt, um
das angegebene Verhältniß möglichst herzustellen. Die Buchstaben und Nummern
der ausgeloosten Obligationen werden wenigstens drei Monate vor dem Jahlungs-
termine öffentlich bekannt Kemacht" und zwar durch die Iserlohner Lokalblätter,
durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg, durch die Cölnische Zeitung
und durch den Staatsanzeiger. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter
bestimmt der Magistrat zu Iserlohn mit Genehmigung der Regierung statt dessen
ein anderes und macht die getroffene Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt.
. 8.
Die Verloosung geschieht im Pe# November unter dem Vorsitze des
Bürgermeisters durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher
durch die im F. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist.
K. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu
bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekafs
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. #
Mit letzteren find zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungsterminen
fälligen Zinskupons einzuliefern;) geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden
Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwandt.
S. 10.
Die Kapitalbeträge derenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen
der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum überwiesen
werden. Die solchergesalt überwiesenen Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von
der Schuldentilgungs-Kommission kontrafignirte Anweisung des Bürgermeisters
zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Stadtkasse verabfolgt
werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen
längstens in 14 Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Stadtkasse durch
diese auszuzahlen.
##. 780) 15“ G. 11.