Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Es  liegt  uns  aber  auch  am  Herzen,  den  Staats-Gläubigern  gerecht  zu
werden,  welches  überdem  unerläßlich  ist,  um  Uns  den  Kredit  zu  verschaffen,  den
Wir  brauchen  jene  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Wirtssehen  Uns  genöthigt,  von  Unsern  getreuen  Unterthanen  die  Entrichtung
erhöhter  Abgaben,  hauptsächlich  von  der  Konsumtion  und  von  Gegenständen  des
Luxus  zu  fordern,  die  aber  vereinfacht,  auf  weniger  Artikel  zurückgebracht,  mit
Abstellung  der  Nachschüsse  und  der  Thor-Accisen,  so  wie  mehrerer  einzelner  lästigen
  Abgaben,  verknüpft  und  von  allen  Klassen  der  Nation  verhältnißmäßig  gleich
getragen,  und  gemindert  werden  sollen,  sobald  das  damit  zu  bestreitende  Bedürfniß
  aufhören  wird.  In  den  Gegenden  welche  durch  den  Krieg  ganz  vorzüglich
gelitten  haben,  besonders  im  Königreich  Preußen,  wollen  wir  Bedacht  nehmen,
durch  außerordentliche  Hülfsmittel  die  Last  zu  erleichtern,  welche  aus  jenen  neuen
Konsumtionssteuern  entsteht.

"  Es  versteht  sich  übrigens,  daß  die  durch  das  Kontinental-System  für  jetzt
nothwendig  gewordenen  hohen  Abgaben  von  Kolonial-Waaren,  die  für  diese  bestimmten
  niedrigeren  Satze  in  sich  fassen.

Ueberhaupt  aber  soll  das  drückende  jener  neuen  Auflagen  dadurch  möglichst
vergütigt  werden,  daß  Wir,  mittelst  einer  gänzlichen  Reform  des  Abgaben-Systems
alle  nach  gleichen  Grundsätzen  für  Unsere  ganze  Monarchie  von  Jedermann  wollen
  tragen  lassen.  Auf  dem  kürzesten  Wege  wird  daher  auch  ein  neues  Kataster
angelegt  werden,  um  die  Grundsteuer  danach  zu  bestimmen.

Unsere  Absicht  ist  hierbei  keinesweges  auf  eine  Vermehrung  der  bisher  aufgekommenen
  gerichtet,  nur  auf  eine  gleiche  und  verhältnißmäßige  Vertheilung  auf
alle  Grundsteuerpflichtigen.  Jedoch  sollen  alle  Exemtionen  wegfallen,  die  weder
mit  der  natürlichen  Gerechtigkeit,  noch  mit  dem  Geist  der  Verwaltung  in  benachbarten
  Staaten  länger  vereinbar  sind.  ODie  bis  jetzt  von  der  Grundsteuer  befreit
gebliebenen  Grundstücke,  sollen  also  ohne  Ausnahme  damit  belegt  werden,  und  Wir
wollen,  daß  es  auch  in  Absicht  auf  Unsere  eigene  Domanial-Besitzungen  geschehe.
Wir  hoffen,  daß  diejenigen,  auf  welche  diese  Maaßregel  Anwendung  findet,  sich  damit
  beruhigen  werden,  daß  künftig  der  Vorwurf  sie  nicht  weiter  treffen  kann,  daß
sie  sich  auf  Kosten  ihrer  Mitunterthanen,  öffentlichen  Lasten  entziehn,  so  wie  mit
den  Betrachtungen:  daß  die  von  ihnen  künftig  zu  entrichtende  Grundsteuern  dem
Aufwande  nicht  gleich  kommen,  den  sie  haben  würden,  wenn  man  die  ursprünglichen
  auf  ihren  Gütern  haftenden  Ritter-Oienstverpflichtungen  von  ihnen  forderte,
für  welche  die  bisherigen  ganz  unverhältnißmäßigen  Abgaben  gegen  die  Grundsteuer
  wegfallen;  wie  auch,  daß  freie  Benutzung  des  Grundeigenthums,  völlige  Gewerbefreiheit
  und  Befreiung  von  andern  Lasten,  die  sonst  nothwendig  gewesen  sepn
würden,  statt  finden  sollen;  endlich  daß  die  Grundsteuer  schon  in  einem  großen
Theile  Unserer  Monarchie  von  den  Gutssbesitzern  wirklich  getragen  wird.

Wir