Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge 
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne an der Brücke an- 
zulegen, sowie ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die 
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der 
Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebietes in den 
Flensburger Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten 
Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder 
einzunehmen; 
Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
findlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder 
Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; - 
6) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden 
7) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten Tragfähigkeit bei ihren Fahrten 
nach und von den im Hafen liegenden Schiffen; 
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
9) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
10) Fahrzeuge, welche Sand, Steine 2c. holen und ohne die Brücke zu be- 
nutzen ire bLadung als Ballast für andere, innerhalb des Hafengebietes 
(nämlich innerhalb der Linie von der Batterie bei Kielseng) liegende 
Schiffe abgeben. 
  
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„ 
  
Zusatz. 
Passagier-Dampfschiffe erlegen die tarifmäßige Abgabe nach ihrer Lasten- 
trächtigkeit) eine Ermäßigung kann auf Grund der obigen Bestimmung sub 4. 
der „Ausnahmen“ eintreten. 
II. Wenn Schiffe, sei es, daß sie ihre Ladung im Hafen verhandeln oder 
aus anderen Gründen länger als drei Wochen zum Löschen oder Laden 
an der Brücke liegen, so wird für jede Woche über diesen Zeitraum ent- 
richtet: für jede Last 1 Sgr., und wird ein Theil der Woche für eine 
ganze Woche gerechnet. " 
III. Lblesinterlagerger sind von den Schiffen für jede Last 2 Sgr. zu be- 
zahlen. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 13. Februar 1871. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7792.)
	        
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