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Beträgen bis zur Erfüllung der Summe von 4,000,000 Thalern und zu welchen
Kursen Verschreibungen der konsolidirten Anleihe für diese Zwecke veräußert wer-
den sollen, bestimmt der Finanzminister.
S. 3.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 9. 1. bezeichneten Eisen-
bahnen resp. Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit
der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
K. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Ferrières, den 8. März 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7798.) Gesetz, betreffend das Expropriationsverfahren in der Provinz Hannover und
im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. Vom 12. März 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
K. 1.
Die im §F. 35. des Landesverfassungsgesetzes für das vormalige Königreich
Hannover vom 6. August 1840. (Hannoversche Gesetz Samml. S. 141.) vor-
Hhene Obliegenheit des Staatsrathes bei dem Verfahren über zwangsweise
. tretungen wird Unserem Staatsministerium übertragen.
G. 2.
An die Stelle des F. 3. des Gesetzes vom 8. Juni 1866.) betreffend die
gezwungene Abtretung von unbeweglichem Eigenthum im Gebiete der vormals
(Nr. 7797—7796.) 20“ freien