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zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausge-
sprochenen Belagerungszustandes weder Erhöhungen schon bestehender Versche.
rungen noch neue Versicherungen angenommen werden, wenn die letzteren nicht
Mobilien in neu erbauten oder hergestellten, durch Feuer vernichteten oder be-
schädigt gewesenen Gebäuden auf bereits versicherten Gehöften betreffen.
". 22.
b) Ermittelung Nach dem Brande, und zwar drei Tage nach Dämpfung des Feuers, hat
des, Sche der Versicherte denselben dem Kreisdirektor oder der Provinzialdirektion anzu-
eigen und dabei die ungefähre Höhe des Schadens und etwa vorgekommenen
Enwendungen versicherter Gegenstände anzugeben.
Brandschäden, welche nicht innerhalb dreier Tage nach Dämpfung des
Feuers angezeigt werden, werden nicht vergütet. Ausnahmen finden nur im
Falle eines nachgewiesenen unüberwindlichen Hindernisses statt.
In diesem Falle läuft die dreitägige Frist von dem Zeitpunkte an, in
welchem das Hinderniß gehoben worden ist.
KC. 23.
Bei der Feststellung des Schadens wird nur der gemeine Werth, welchen
die versicherten Gegenstände am Tage des Brandes gehabt, in Anschlag gebracht
ind die Entschädigung nach dem Verhältnisse desselben zur Versicherungssumme
erechnet.
Ein höherer Werth, als der in der Polize ausgedrückte, wird nicht
vergütet.
Sache des Beschädigten ist es, der Sozietät den erlittenen Schaden zu be-
weisen. Die Polize begründet dabei nicht die Vermuthung, daß die darin ver-
eichneten Gegenstände zur Zeit des Brandes vorhanden gewesen und durch den-
seben zerstört worden seien.
Ist fremdes Eigenthum versichert worden, so hat der Versicherte sein In-
teresse nachzuweisen.
K. 24.
Der Beschädigte hat bei Verlust der Brandvergütung den Brand inner-
halb dreier Tage nach dessen Dämpfung der Polizeibehörde anzuzeigen und,
wenn er für Gegenstände, die durch Entwendung oder sonst abhanden gekommen
sein sollen, Vergütung verlangt, binnen acht Tagen nach Dämpfung des Bran-
des der Polizeibehörde ein Verzeichniß dieser Gegenstände einzureichen und auf
Verfolgung des Diebstahls anzutragen. Er haftet der Sozietät für allen Scha-
den, welcher derselben aus einer Versäumniß dieser Vorschrift entspringt.
g. 26.
Die Sozietät ist berechtigt, die geretteten Gegenstände zu dem in ihrem
Auftrage abgeschätzten oder von dem Versicherten selbst angegebenen Werthe zu
übernehmen und deren Herausgabe zu fordern. All
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