Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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wird, darf demselben von der festgesetzten Vergütungssumme nichts ausgezahlt 
werden. Wird die Untersuchung wirklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so 
lange ausgesetzt, bis rechtskräftig feststeht, ob und wie weit die Versicherungs- 
summe nach §. 31. in Anspruch genommen werden darf. 
§. 31. 
Der Anspruch auf Vergütung des Schadens fällt gänzlich fort: 
a) wenn der Brand von dem Versicherten oder dessen Mitbesitzer, oder von 
deren Ehegatten, Kindern oder Enkeln selbst vorsätzlich verursacht oder 
mit Wissen und Willen oder auf Geheiß Eines der Vorgedachten von 
einem Dritten angelegt ist. 
Ist der Brand entweder durch ein Versehen des Versicherten oder 
dessen Ehegatten, Kinder, Enkel, oder von seinem Gesinde oder seinen 
Fansgenoffe verursacht worden, so darf die Zahlung der Brandver- 
gütung nur in so weit verweigert werden, als der Versicherte nach den 
allgemeinen Landesgesetzen (§. 56—69. Th. I. Tit. 6. # 2119. 2120. 
2235. 2239. Th. II. Tit. 8§. Allg. Landrechts) für sein Versehen oder 
für die Handlung jener Personen verantwortlich ist; 
b) wenn der Brandschaden nicht innerhalb dreier Tage nach Dämpfung 
des Feuers angezeigt wird (§. 24.); 
wenn der Versicherte die Sozietät bei der Ermittelung des Schadens be- 
trügt oder zu betrügen versucht, oder die von derselben verlangte Aus- 
kunft oder Vorlegung von Beweisstücken zu gewähren sich weigert, 
worin es keinen Unterschied macht, ob der Versicherte selbst oder sein 
Vertreter sich dieser Handlungen schuldig macht. 
g. 32. 
Zablung der Die Zahlung der Vergütungssumme erfolgt innerhalb vier Wochen nach 
Vergtung. Festsetzung derselben an den in der Polize benannten Versicherten oder an dessen 
urkundlich nachgewiesenen Rechtsnachfolger — s. jedoch §. 30. — 
Die Abtretung einer Schadenforderung vor deren definitiven Feststellung 
anzuerkennen und sich mit anderen Personen, als mit dem Versicherten, auf Ver- 
handlungen einzulassen, ist die Sozietät nicht verpflichtet. 
K. 33. 
Belohnungen. Prämien für Spritzen und Wasserwagen werden nicht gezahlt. An Per- 
sonen, welche sich um die Rettung von versicherten Mobilien besonders verdient 
emacht haben, können aber Belohnungen gezahlt werden, welche in der 
egel jedoch für eine Person die Summe von 15 Thalern nicht übersteigen 
ürfen. 
· 
§. 34. 
—*- Die Mittel der von der Sozietät zu zahlenden Schadenvergütungen, Kosten 
Ichlung. #u und belam en werden aus den eingezahlten Prämien entnommen. Reichen 
dazu die Prämien nicht hin, so ist die Generaldirektion berechtigt, den erforderlichen. 
Mehr-
	        
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