Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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KC. 41. 
Er erläßt und verändert die Geschäftsinstruktion für die Beamten. 
E. 42. 
Bei allen seinen Beschlüssen haben sämmtliche Mitglieder desselben, mit 
Ausnahme des Generallandschafts. Syndikus, volles Stimmrecht. 
E. 43. 
General. Der landschaftliche Generallandtag hat das Recht, Veränderungen des 
Lanhiag Statuts unter Vorbehalt der Allerhöchsten Genehmigung zu beschließen, welche 
die Generaldirektion einzuholen hat. 
K.. 44. 
ai der Der Tag, an welchem das gegenwärtige Statut in Wirksamkeit tritt, wird 
dicant von dem Oberpräsidenten bestimmit und durch die Amtsblätter der Provinz 
Preußen bekannt gemacht. 
Die Versicherungsverträge treten aber nicht früher in Kraft, als bis zwei 
Millionen Thaler Versicherung gezeichnet sind. 
(Nr. 7806.)
	        
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