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f) F gute Lehmbauten können nur solche gelten, die nicht nur eine massive
linte, sondern auch massive Ecken oder Giebel oder Fensterrahmen haben.
8) Obige Sätze gelten bei allen Gebäuden nur für eine feuersichere Be-
dachun (Nachsteine, Steinpappe, Metall und dergleichen), und sind daher
bei Gebäuden mit feuergefährlicher Bedachung (Stroh, Rohr, Schindeln
umd dergleichen) um ein Fünftel zu ermäßigen.
h) Soweit der hiernach berechnete Werth sämmtlicher überhaupt zum An-
schlage kommenden Gebäude den vierten Theil (d. h. 25 Prolen) des
Gesammtwerthes der Aecker und Wiesen (§5H. 5. und 7.) überschreitet,
bleibt derselbe außer Ansatz.
K. 13.
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung find alle baaren und
Naturalgefälle, Naturaldienste, Krugverlags- und Servitutrechte, Fossilien, Jagd-
nutzungen, überhaupt alle Rubriken, zu deren Veranschlagung hier keine Vor-
schriften gegeben sind.
K. 14.
Von dem Gesammttaxwerthe des abzuschätzenden Gutes kommen schließlich
noch mit dem zwanzigfachen Betrage in Abzug die nach dem Durchschnitte der
letzten sechs Jahre zu berechnenden Jahreswerthe
1) der Orts-Kommunallasten,
2) der Kirchen-, Pfarr- und Schulabgaben,
3) der auf Pbeiellen Rechtstiteln beruhenden Lasten, sofern dieselben
dinglich find.
Naturalien werden hierbei nach summarisch gutachtlicher Ermittelung zu
Gelde gerechnet.
eis., Bezirks.) Provinzial- und Staatsabgaben und Lasten kommen
nicht in Betracht.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerri
(R. v. Decker).