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(Nr. 7820.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Mai 1871., betreffend den Tarif für die Erhebung
des allgemeinen Kaufhausgeldes, des Waage-) des Lager-, des Strom-
und Hafengeldes, sowie der Ladegebühren zu Lüneburg vom 1. Juni
1871. ab.
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 12. Mai d. J. Mir
vorgelegten Tarif für die Erhebung des allgemeinen Kaufhausgeldes, des Waage.)
des Lager-, des Strom- und Hafengeldes, sowie der Ladegebühren zu Lüneburg,
sende Ich Ihnen von Mir vollzogen zur #eiteren Veranlassung hierbei mit der
Bestimmung zurück, daß derselle — unter Vorbehalt einer Revision von drei
zu drei Jahren — vom I. Juni d. J. ab in Kraft treten soll.
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz. Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 17. Mai 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenpligtz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Tarif
für die
Erhebung des allgemeinen Kaufhausgeldes, des Waage-, des Lager.)
des Strom= und Hafengeldes, sowie der Ladegebühren zu Lüneburg
vom 1. Juni 1871. ab.
Vom 17. Mai 1871.
Für den
Es ist zu entrichten an: S
A. allgemeinem Kaufhausgeld. Rihlr. Or.
Von den zu Wasser ankommenden und den zu Wasser ab-
gehenden Güutten . . . ½
Jedoch tritt eine Ermäßigung dieses Satzes ein:
a) aWW. . 73
bei Obst, Gemüse, Kartoffeln, Sämereien, Getreide,
Hüllenfrüchten bsMehl und sonstigen Mühlenfabrikaten,
elkuchen, Erzeugnissen der Forstwirthschaft, Borke, Heu
und Stroh, Rohr, Asphalt, Cement, Kreide, Gypskalk,