Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7820.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Mai 1871., betreffend den Tarif für die Erhebung 
des allgemeinen Kaufhausgeldes, des Waage-) des Lager-, des Strom- 
und Hafengeldes, sowie der Ladegebühren zu Lüneburg vom 1. Juni 
1871. ab. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 12. Mai d. J. Mir 
vorgelegten Tarif für die Erhebung des allgemeinen Kaufhausgeldes, des Waage.) 
des Lager-, des Strom- und Hafengeldes, sowie der Ladegebühren zu Lüneburg, 
sende Ich Ihnen von Mir vollzogen zur #eiteren Veranlassung hierbei mit der 
Bestimmung zurück, daß derselle — unter Vorbehalt einer Revision von drei 
zu drei Jahren — vom I. Juni d. J. ab in Kraft treten soll. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz. Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 17. Mai 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenpligtz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
Tarif 
für die 
Erhebung des allgemeinen Kaufhausgeldes, des Waage-, des Lager.) 
des Strom= und Hafengeldes, sowie der Ladegebühren zu Lüneburg 
vom 1. Juni 1871. ab. 
Vom 17. Mai 1871. 
  
  
  
Für den 
Es ist zu entrichten an: S 
A. allgemeinem Kaufhausgeld. Rihlr. Or. 
Von den zu Wasser ankommenden und den zu Wasser ab- 
gehenden Güutten . . . ½ 
Jedoch tritt eine Ermäßigung dieses Satzes ein: 
a) aWW. . 73 
bei Obst, Gemüse, Kartoffeln, Sämereien, Getreide, 
Hüllenfrüchten bsMehl und sonstigen Mühlenfabrikaten, 
elkuchen, Erzeugnissen der Forstwirthschaft, Borke, Heu 
und Stroh, Rohr, Asphalt, Cement, Kreide, Gypskalk,
	        
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