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Bäthkalk, phosphorsaurem Kalk, Knochenmehl, Roh-
schwefel, Salz, Soda, Schwefelsäure, Salzsäure, Glau-
bersalz, Chlorkalk, Harz, Erdfarbe, Koaks, Holzkohlen,
Roheisen, Brucheisen, ordinairen Töpferwaaren, leeren
Gebinden, Schiefer, Hörnern, Hornabfällen, Haaren,
Lumpen, Leimleder, Knochen und Häringsabfällen.
bei Steinkohlen, Torf, Besen, Besenreisern, Europäischem
Nutzholz, Erden und Steinen aller Art (auch Kalkstein
und Kalk. Abraum, Eisenstein und Formsand), Drains
und Bruchglas. -
B. Waagegeld.
Für jede während der Lagerung oder bei der Wiederabnahme
von Guͤtern stattfindende Verwiegung, einschließlich der dabei zu
leistenden Arbeitshüͤlfe................ ....... .... . .... . . . .
Findet die Verwiegung jedoch nur zum Behufe der Zollermit-
telung oder einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren=
Erhebung dafür nicht ein.
C. Lagergeld.
1) Von den zur Lagerung in den Kauf häusern gelangenden
Gütern:
a) insofern sie sogenannte Sperrgüter sind, mit Ausschluß
jedoch der leeren Fastagen . ...
b) insofern sie von anderer Beschaffenheit sind, sowie von
leeren Fastgen . .. .. . . . ..
auf jeden Kalendermonat, wobei der Ankunfts- und der
Abgangsmonat für voll gerechnet werden. Haben jedoch
die Güter im Ganzen nicht mehr als 30 Tage gelagert,
so wird das Lagergeld nur für einen Monat berechnet.
2) von den im Freien lagernden Gütern ist eine Platzmiethe
zu entrichten, welche für die Dauer eines Jahres oder weni-
ger beträgt:
a) für einen abgesonderten, unmittelbar am Wasser belege-
nen gepflasterten Vlettzsz. ..
b) für einen abgesonderten, nicht unmittelbar am Wasser
belegenen gepflasterten PVlatz
J#) für die Lagerung an einem anderen Platz
Von den zu Schiffe ankommenden oder zur Verschiffung
bestimmten Gütern, welche weniger als 14 Tage in den
(Nr. 7820.)
Fär den
Zentner und
weniger.
Rthlr. Gr.
1
56
1 5
1 1
Für
14 □ Meter
und weniger.
Rihlr. Gr.f.
1
15
10