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g. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (C. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869, betreffend die Konsolidation Preußischer Staatsanleihen (Gesetz-Samml.
S. 1197), beziehungsweise des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung
von Staatsschulden (Gesetz= Samml. S. 43), zur Anwendung.
KG. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §F. 1 unter Nr. I be-
zeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
S. 5.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Krafst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1897.
¶. S) Wilhelm.
Zugleich fuͤr den Finanzminister:
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Thielen.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Brefeld. v. Goßler.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichodruckerei.
Sesetz Samml. 1897. (Tr. 9913. 35