Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7825.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juni 187 1., betreffend die Allerhöchste Genehmigung 
eines Nachtrags zu den Statuten für die vereinigte landschaftliche Brand- 
kasse in Hannover. 
A# den Bericht vom 31. Mai d. J. will Ich dem beigefügten, in Folge der 
Beschlüsse der Landschaften für die Fürstenthümer Kalenberg. Göttingen, Gruben. 
hagen, Lüneburg und Hildesheim aufgestellten, Nachtrage zu den Statuten 
für die vereinigte landschaftliche Brandfasse zu Hannover hierdurch 
auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar d. J. (Gesetz Samml. S. 90.) Meine 
Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 3. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Nachtrag 
zu den 
Statuten fur die vereinigte landschaftliche Brandkasse zu Hannover. 
(Vergl. Gesetz Samml. für Hannover von 1862. S. 103. und von 1863. 
S. 317. 319. 399. und 547.) 
Artikel 1. 
6 Die bisher auf Gebäude und Gebäude-Pertinenzien beschränkte Befugniß 
der Brandkasse zur Versicherung gegen Schäden durch Brand, kalten Blitschlag 
und durch Maßnahmen Behufs der Löschung oder Rettung wird auf beweg- 
liche Sachen aller Art ausgedehnt. Die Interessenten der Mobiliarversicherung 
bilden mit denjenigen der Immobiliarversicherung eine und dieselbe auf Gegen- 
seitigkeit gegründete Sozietät. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen im Abschnitt J. g. 3. Absatz 5. und 6., sowie F. 8. 
bis §. 10., in den Abschnitten II. III. IV. und im F. 73. Jiffer 1. bis 3. Ab- 
schnitt V. der durch die Gesetze vom 17. Juni 1862. und 14. Juni 1863. fest. 
(Nr. 7825.) ge-
	        
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