Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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stehenden  Staaten  geleistet  werden  können,  nur  entweder  in  Vereinsthalern  (Artikel  8.  des
Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857),  oder  in  ganzen  Thaler=  oder  Gulvenstücken,  nicht
aber  in  Theilstücken  des  Thalers  oder  Guldens  geleistet  werden  sollen;  auch  daß

b!  die  bei  den  Zollkassen  solcher  Vereinsstaaten,  welche  nach  Gulden  rechnen,  eingegangenen
  Theilstücke  des  Thalers,  sowie  umgekehrt  die  bei  den  Zollkassen  der  Staaten,
die  nach  Thalern  rechnen,  eingegangenen  Theilstücke  des  Guldens,  sofern  ver  empfangende
Staat  sich  derselben  nicht  durch  die  aus  ver  Abrechnung  sich  ergebenden  Herauszahlungen
entledigen  kann,  auf  Verlangen  bei  der  nächstgelegenen  landesherrlichen  Kasse  des  Vereinsstaates,
  dessen  Stempel  sle  tragen,  gegen  ganze  Thaler=  und  resp.  Guldenstücke  ausgewechselt
  werden  sollen,  ohne  daß  jedoch  dem  Staate,  welcher  die  Auswechselung  übernimmt,
anderweite  Unkosten  hieraus  erwachsen  dürfen.

c)  Da  endlich  die  wörtliche  Ausführung  vieser  Bestimmungen  für  die  freie  Stadt
Frankfurt  um  deswillen  Schwierigkeiten  sinden  könnte,  weil  der  größere  Theil  der  dort
aufkommenden  Zollgefälle  zur  Befriedigung  anverer  Vereinsstaaten  verwendet  werden  muß:
so  wird  bei  den  von  dort  aus  zu  leistenden  Zahlungen  wenigstens  nach  Möglichkeit  dahin
gesehen  werden,  die  Zahlungen  an  die  nach  Gulden  rechnenden  Vereinsstaaten  in  Gulden
und  Theilstücken  des  Guldens,  und  an  die  nach  Thalern  rechnenden  Staaten  in  Thalern
und  Theilstücken  ves  Thalers  leisten  zu  lassen;  wie  sich  denn  auch  die  Königlich  Preußische
Regierung  verpflichtet,  die  in  Frankfurt  eingezahlten  Preußischen  Thaler-Theilstücke  auf
Verlangen  bei  der  Regierungs  Hauptkasse  in  Coblenz  gegen  ganze  Thaler  auszuwechseln;
so  jedoch,  daß  ihr  wegen  des  Transports  des  Geldes  nach  Coblenz  und  zurück  keinerlei
Kosten  zur  Last  gestellt  werden  dürfen.

15.  Zum  Artikel  30.  des  Vertrages.

Mit  Rücksicht  auf  das  besonders  ungünstige  Verhältniß,  welches  zwischen  der  Länge
der  Zollgrenze  des  Herzogthums  Olvenburg  auf  der  einen  und  dem  Flächeninbalte,  sowie
der  Bevölkerung  vesselben  auf  ver  anderen  Seite  obwaltet,  hat  man  ssch  darüber  verstänvdigt,
  daß  Oldenburg  ausnahmsweise  ein  Zuschuß  zu  seiner  Bauschsumme,  und  zwar  auf
Höhe  von  4500  Thalern  vom  Jahre  1866  ab  gewährt  werde.

16.  Zum  Artikel  32.  des  Vertrages.

Als  Grundlage  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Instruktion,  welche  das  Geschäfts-Verhältniß
  ver  an  vie  Zolldirektionen  anderer  Vereinsstaaten  abzuordnenden  Bevollmächtigten
  näber  bestimmen  soll,  ist  verabredet  worden,  daß  ein  solcher  Bevollmächtigter  va,