Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Beteiligten  kann  die  Zustimmung  durch  Beschluß
  des  Kr  A.  (BezA.)  ergänzt  werden  (unter
Beschwerde  an  den  Provinzialrat).
Schulvermögen.  I.  S.  im  weiteren  Sinne
sind  alle  zur  Unterhaltung  einer  Schule  und
der  an  derselben  wirkenden  Lehrkräfte  bestimmten
  Vermögensobjekte,  mögen  dieselben
im  Eigentum  der  zur  Unterhaltung  der  Schule
verpflichteten  Verbände  (Schulsozietäten,  Schulgemeinden,
  bürgerlichen  Gemeinden  usw.)  oder
im  Eigentum  der  Schule  als  solcher,  beziehentlich
von  Schulstiftungen  oder  von  Dritten,  darunter
namentlich  auch  Kirchengemeinden,  stehen.  Im
engeren  Sinne  ist  S.  das  unter  der  Verwaltung
der  Schulverbände  (s.  Schulvorständez;
Schuldeputationen)  stehende,  den  eingangs

  bezeichneten  Zwecken  gewidmete  Ver-Im
  Geltungsbereiche  des  ALR.  §  19  Dotation  der  Schulstelle  bestimmten  Grund-II,
  12  gilt  für  das  S.  in  rechtlicher  Beziehung  stücke,

mögen.

dasselbe  wie  für  das  Kirchenvermögen  (s.  d.).
Veräußerungen  und  Erwerbungen  von  Grund-Schulvermögen



sion  oder  der  Schulvorstand  anzuhören  sind  (§  25).
Zum  Nachweise  der  Rechtsnachfolge
genügt  Dritten  gegenüber  eine  Bescheinigung
der  Schulaufsichtsbehörde  (Regierung);  auf  Antrag
  ist  jedem,  der  ein  rechtliches  Interesse  nachweist,
  eine  solche  Bescheinigung  zu  erteilen.  Ist
für  die  aufgehobene  Schulgemeinde  (Schule)
das  Eigentum  oder  ein  anderes  Recht  an  einem
Grundstück  im  Grundbuch  eingetragen,  so  kann
die  Regierung  das  Grundbuchamt  ersuchen,  den
Schulverband  als  Eigentümer  oder  Berechtigten
einzutragen  (§  26).

2.  Insoweit  bisher  eine  Kirchengemeinde

Trägerin  der  Volksschullast  war,  ist

 

 

—  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den
§§  28—30  (unten  3—5)  —  das  den  Schulzwecken
gewidmete  Vermögen  einschließlich  der  zur

Gebäude,  Kapitalien,  Gerechtigkeiten,
Nutzungsrechte  und  Forderungen  unter  Berücksichtigung
  der  darauf  haftenden  Verbindlichkeiten.

stücken  bedürfen  daher  der  Genehmigung  der  durch  Beschluß  der  Regierung  als  Schulaufsichts-Regierung,
  die  Veräußerung  ganzer  Landgüter  behörde  im  Einvernehmen  mit  der  kirchlichen
lund  Häuser  derjenigen  des  Unterrichtsministers  Oberbehörde  dem  Schulverbande  zur  Verwen-(Erl.
  vom  15.  März  1867  —  UZl.  375),  was  dung  für  gleichartige  Zwecke  nach  Maßgabe  der
auch  für  Tauschgeschäfte  Anwendung  findet!  Bestimmungen  des  Schulunterhaltungsgesetzes

(O###G.  vom  17.  April  1896  —  U  Bl.  606).

II.  In  dem  Schulunterhaltungsgesetz
  vom  28.  Juli  1906  (GS.  335)  sind  in
den  §§  24—30  (AusfAnw.  vom  25.  Febr.  1907
—  Zhl.  305  —  III)  betreffs  des  UÜberganges
des  S.  der  aufgehobenen  besonderen  Schulgemeinden
  (Sozietäten)  und  derjenigen,  als
Lehranstalten  fortbestehenden  Schulen,  welche
bisher  als  selbständige  Rechtssubjekte  Träger
der  „Volksschullasten  waren,  auf  die  Schulverbände,
  sowie  wegen  des  sonstigen  zu  Schulzwecken
  bestimmten  Vermögens  eingehende
Vorschriften  erlassen,  wobei  grundsätzlich  daran
festgehalten  ist,  daß  alle  Vermögensobjekte  auch
unter  den  veränderten  Verhältnissen  ihrer
Zweckbestimmung  erhalten  bleiben.  Danach  ist
1.  das  Vermögen  einer  ausfgehobenen
Schulgemeinde  bzw.  Schule  der  vorgedachten  Art
einschließlich  der  nicht  juristische  Persönlichkeit
besitzenden  Stiftungen  (s.  unter  3)  als  Ganzes  auf
den  neuen  Schulverband  übergegangen.  Hat  der
Bezirk  der  aufgehobenen  Schulgemeinde  (Schule)
sich  über  den  Bereich  mehrerer  Schulverbände
erstreckt,  so  sind  die  mehreren  Verbände  als
Rechtsnachfolger  eingetreten.  Die  Auseinandersetzung
  zwischen  den  beteiligten  Schulverbänden
unterliegt  der  Beschlußfassung  der  Schulaufsichtsbehörde
  vorbehaltlich  der  den  Beteiligten
gegeneinander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahre
  uun  beim  Bezirksausschusse  (8  24
in  Verb.  mit  §  4,  s.  auch  O##.  55,  190).
Über  das  auf  den  Schulverband  übergegangene
Vermögen  ist  ein  genaues  Verzeichnis  (Matrikel)
  aufzustellen.
allgemeinen  oder  stiftungsmäßig  besonderen
Zwecken  derjenigen  öffentlichen  Volksschule  erhalten,
  für  welche  es  bestimmt  war.  Auf  Verfügungen
  über  dieses  Vermögen  finden  diejenigen
  Vorschriften,  welche  für  das  S.  überhaupt
  gelten,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  zu  einer
Veräußerung  oder  Verwendung  für  andere
Zwecke  die  Schuldeputation,  die  Schulkommis-Das

  Vermögen  bleibt  den

 

 

 

zu  überweisen.  Ist  ein  Einvernehmen  nicht  zu
erzielen,  so  beschließt  der  Oberpräsident.  Vor
der  Beschlußfassung  der  Regierung  oder  des
Oberpräsidenten  sind  die  Kirchengemeinde  und
der  Schulverband  zu  hören.  Gegen  den  Beschluß
  steht  sowohl  der  Kirchengemeinde  als
dem  Schulverbande  binnen  sechs  Monaten  die
Klage  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  (§  27)  s.
hierzu  Pfarr  (Kirchengschulen.

3.  Dieselbständigen  Schulstiftungen
  mit  eigener  juristischer  Persönlichkeit  mit  Einschluß
  der  unter  die  Verwaltung  Dritter,  insbesondere
  kirchlicher  Organe  gestellten  Stiftungen
bleiben  als  solche  bestehen;  ihr  Vermögen  und
die  sonstigen  zu  Schulzwecken  bestimmten  Vermögensstücke,
  welche  im  Eigentum  von  Dritten,
insbesondere  kirchlichen  Beteiligten  stehen,  bleiben
ihren  Zwecken  erhalten  (8  28).

4.  Das  gemeinschaftlich  zu  Schulund
  anderen  Zwecken  dauernd  gewidmete,
  den  bisher  Unterhaltungspflichtigen
  oder  der  Schule  selbst  mitgehörige  Vermögen
bleibt  nach  Maßgabe  des  bisherigen  Verhältnisses
  ein  gemeinschaftliches  Vermögen.  Als
Teilnehmer  daran  treten  an  Stelle  der  bisher
Unterhaltungspflichtigen  oder  der  Schule  selbst
die  Schulverbände  (8  29  Abs.  2).

5.  Wo  mit  dem  Volksschulamt  ein
kirchliches  Amt  dauernd  vereinigt

ist,  tritt  der  Schulverband  kraft  des  Gesetzes
an  die  Stelle  des  bisherigen  Trägers  der  Schullast.
  Hinsichtlich  der  Leistungen  der  kirchlichen
Beteiligten  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Gebäude  und  Nebenanlagen  sein  Bewenden.
Die  von  den  Kirchengemeinden  und  sonstigen
kirchlichen  Beteiligten  für  das  vereinigte  Amt
nach  Gesetz,  Provinzial-,  Bezirksrecht,  Herkommen
  oder  Ortsverfassung  zu  erfüllenden  Verpflichtungen
  bleiben  unberührt.  Während  der
Dauer  der  Verbindung  kann  von  den  Beteiligten
vereinbart  werden,  daß  die  Verpflichtung  zum
Bau  und  zur  Unterhaltung  der  gemein-