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Beteiligten kann die Zustimmung durch Beschluß
des Kr A. (BezA.) ergänzt werden (unter
Beschwerde an den Provinzialrat).
Schulvermögen. I. S. im weiteren Sinne
sind alle zur Unterhaltung einer Schule und
der an derselben wirkenden Lehrkräfte bestimmten
Vermögensobjekte, mögen dieselben
im Eigentum der zur Unterhaltung der Schule
verpflichteten Verbände (Schulsozietäten, Schulgemeinden,
bürgerlichen Gemeinden usw.) oder
im Eigentum der Schule als solcher, beziehentlich
von Schulstiftungen oder von Dritten, darunter
namentlich auch Kirchengemeinden, stehen. Im
engeren Sinne ist S. das unter der Verwaltung
der Schulverbände (s. Schulvorständez;
Schuldeputationen) stehende, den eingangs
bezeichneten Zwecken gewidmete Ver-Im
Geltungsbereiche des ALR. § 19 Dotation der Schulstelle bestimmten Grund-II,
12 gilt für das S. in rechtlicher Beziehung stücke,
mögen.
dasselbe wie für das Kirchenvermögen (s. d.).
Veräußerungen und Erwerbungen von Grund-Schulvermögen
sion oder der Schulvorstand anzuhören sind (§ 25).
Zum Nachweise der Rechtsnachfolge
genügt Dritten gegenüber eine Bescheinigung
der Schulaufsichtsbehörde (Regierung); auf Antrag
ist jedem, der ein rechtliches Interesse nachweist,
eine solche Bescheinigung zu erteilen. Ist
für die aufgehobene Schulgemeinde (Schule)
das Eigentum oder ein anderes Recht an einem
Grundstück im Grundbuch eingetragen, so kann
die Regierung das Grundbuchamt ersuchen, den
Schulverband als Eigentümer oder Berechtigten
einzutragen (§ 26).
2. Insoweit bisher eine Kirchengemeinde
Trägerin der Volksschullast war, ist
— vorbehaltlich der Bestimmungen in den
§§ 28—30 (unten 3—5) — das den Schulzwecken
gewidmete Vermögen einschließlich der zur
Gebäude, Kapitalien, Gerechtigkeiten,
Nutzungsrechte und Forderungen unter Berücksichtigung
der darauf haftenden Verbindlichkeiten.
stücken bedürfen daher der Genehmigung der durch Beschluß der Regierung als Schulaufsichts-Regierung,
die Veräußerung ganzer Landgüter behörde im Einvernehmen mit der kirchlichen
lund Häuser derjenigen des Unterrichtsministers Oberbehörde dem Schulverbande zur Verwen-(Erl.
vom 15. März 1867 — UZl. 375), was dung für gleichartige Zwecke nach Maßgabe der
auch für Tauschgeschäfte Anwendung findet! Bestimmungen des Schulunterhaltungsgesetzes
(O###G. vom 17. April 1896 — U Bl. 606).
II. In dem Schulunterhaltungsgesetz
vom 28. Juli 1906 (GS. 335) sind in
den §§ 24—30 (AusfAnw. vom 25. Febr. 1907
— Zhl. 305 — III) betreffs des UÜberganges
des S. der aufgehobenen besonderen Schulgemeinden
(Sozietäten) und derjenigen, als
Lehranstalten fortbestehenden Schulen, welche
bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger
der „Volksschullasten waren, auf die Schulverbände,
sowie wegen des sonstigen zu Schulzwecken
bestimmten Vermögens eingehende
Vorschriften erlassen, wobei grundsätzlich daran
festgehalten ist, daß alle Vermögensobjekte auch
unter den veränderten Verhältnissen ihrer
Zweckbestimmung erhalten bleiben. Danach ist
1. das Vermögen einer ausfgehobenen
Schulgemeinde bzw. Schule der vorgedachten Art
einschließlich der nicht juristische Persönlichkeit
besitzenden Stiftungen (s. unter 3) als Ganzes auf
den neuen Schulverband übergegangen. Hat der
Bezirk der aufgehobenen Schulgemeinde (Schule)
sich über den Bereich mehrerer Schulverbände
erstreckt, so sind die mehreren Verbände als
Rechtsnachfolger eingetreten. Die Auseinandersetzung
zwischen den beteiligten Schulverbänden
unterliegt der Beschlußfassung der Schulaufsichtsbehörde
vorbehaltlich der den Beteiligten
gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahre
uun beim Bezirksausschusse (8 24
in Verb. mit § 4, s. auch O##. 55, 190).
Über das auf den Schulverband übergegangene
Vermögen ist ein genaues Verzeichnis (Matrikel)
aufzustellen.
allgemeinen oder stiftungsmäßig besonderen
Zwecken derjenigen öffentlichen Volksschule erhalten,
für welche es bestimmt war. Auf Verfügungen
über dieses Vermögen finden diejenigen
Vorschriften, welche für das S. überhaupt
gelten, mit der Maßgabe Anwendung,
daß vor der Erteilung der Genehmigung zu einer
Veräußerung oder Verwendung für andere
Zwecke die Schuldeputation, die Schulkommis-Das
Vermögen bleibt den
zu überweisen. Ist ein Einvernehmen nicht zu
erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Vor
der Beschlußfassung der Regierung oder des
Oberpräsidenten sind die Kirchengemeinde und
der Schulverband zu hören. Gegen den Beschluß
steht sowohl der Kirchengemeinde als
dem Schulverbande binnen sechs Monaten die
Klage im ordentlichen Rechtswege zu (§ 27) s.
hierzu Pfarr (Kirchengschulen.
3. Dieselbständigen Schulstiftungen
mit eigener juristischer Persönlichkeit mit Einschluß
der unter die Verwaltung Dritter, insbesondere
kirchlicher Organe gestellten Stiftungen
bleiben als solche bestehen; ihr Vermögen und
die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten Vermögensstücke,
welche im Eigentum von Dritten,
insbesondere kirchlichen Beteiligten stehen, bleiben
ihren Zwecken erhalten (8 28).
4. Das gemeinschaftlich zu Schulund
anderen Zwecken dauernd gewidmete,
den bisher Unterhaltungspflichtigen
oder der Schule selbst mitgehörige Vermögen
bleibt nach Maßgabe des bisherigen Verhältnisses
ein gemeinschaftliches Vermögen. Als
Teilnehmer daran treten an Stelle der bisher
Unterhaltungspflichtigen oder der Schule selbst
die Schulverbände (8 29 Abs. 2).
5. Wo mit dem Volksschulamt ein
kirchliches Amt dauernd vereinigt
ist, tritt der Schulverband kraft des Gesetzes
an die Stelle des bisherigen Trägers der Schullast.
Hinsichtlich der Leistungen der kirchlichen
Beteiligten behält es bei den bestehenden Vorschriften
über den Bau und die Unterhaltung
der Gebäude und Nebenanlagen sein Bewenden.
Die von den Kirchengemeinden und sonstigen
kirchlichen Beteiligten für das vereinigte Amt
nach Gesetz, Provinzial-, Bezirksrecht, Herkommen
oder Ortsverfassung zu erfüllenden Verpflichtungen
bleiben unberührt. Während der
Dauer der Verbindung kann von den Beteiligten
vereinbart werden, daß die Verpflichtung zum
Bau und zur Unterhaltung der gemein-