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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 17. —
(Nr. 7831.) Verordnung wegen Aufhebung der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hülfs-
leistung bei Räumung des Schnees von den Chausseen in der Provinz
Schleswig. Holstein. Vom 7. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen auf Grund des F. 5. der Verordnung, betreffend die Einführung der
Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der
Herzogthümer Schleswig und Holstein, vom 28. April 1867. (Gesetz= Samml.
1867. S. 543. ff.), nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die nach dem F§. 15. der Wege-Verordnung für die Herzogthümer Schles-
wig und Holstein vom 1. März 1842. bei eintretendem Frost. und Schneewetter
vorgeschriebene Hülfsleistung beim Aufeisen und Schneeschaufeln, insoweit sie sich
auf Chausseen bezieht, soll künftig nicht mehr unentgeltlich gefordert, sondern da-
für in Geiher Weise, wie dieses durch die Verordnung vom 6. Januar 1849.
(Gesetz Samml. 1849. S. 80.) für die älteren Provinzen der Monarchie bestimmt
ist, der am betreffenden Orte zu der Zeit gewöhnliche Tagelohn aus der Chaussee.
baukasse gezahlt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Bichue s
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871.
#. S.)Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Roon. Gr. v. Itenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Jahrgung 1871. (Nr. 7831—7833) 32 (r. 7832.)
Ausgegeben zu Berlin den 90. Juni 1871,