Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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MNr. 7834. Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis · Obligationen 
des Kreises Westhavelland im Betrage von 272,000 Thalern. Vom 
27. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Westhavelland auf dem Kreis- 
tage vom 28. Oktober 1868. beschlossen worden ist, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Jwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons verscheng Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
272,000 Thalern ausstellen zu durfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gesuden hat, in Gemäßheit des 
8 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum 
etrage von 272,000 Thalern, in Buchstaben: Zweihundert und zwei und siebenzig 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50,000 Thaler zu 200 Thaler, 
10001000 100 
611000 50 
610000 25 
= 272),000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jähelih zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
olgeordnung jährlich vom Jahre 1874. ab mit wenigstens Len- ich Einem 
rozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
guche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
aber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz 
Sammlumg zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr,. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Ir. 7884) 32 Pro-
	        
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