Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr.  7836.)  Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde)  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Reuhaldensleben  und  darüber  hinaus
bis  zum  Anschlusse  an  die  Berlin-Hannoverschen  Bahnen  durch  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft,  und  einen  Nachtrag  zum  Statut
der  letzteren.  Vom  7.  Juni  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  12.  März  1870.  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Neuhaldensleben  und  darüber  hinaus  bis  zum
Anschlusse  an  die  Berlin-Hannoverschen  Bahnen  beschlossen  hat,  wollen  Wir  der
gedachten  Gesellschaft  zu  dieser  Erweiterung  ihres  Unternehmens  die  landesherrliche
„Genehmigung  unter  den  in  dem  anliegenden,  von  Uns  hierdurch  bestätigten
Statutnachtrage  enthaltenen  Bedingungen  ertheilen  und  ihr  zugleich  das  Recht
zur  Expropriation  und  vorübergehenden  Benutzung  der  für  die  fragliche  Anlage
erforderlichen  Grundstücke  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Neunter  Nachtrag

zu  dem

Statute  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Das  Unternehmen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  wird

ausgedehnt:
auf  den  Bau  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Magdeburg  nach
Neuhaldensleben  und  darüber  hinaus  bis  zum  Anschluß  an  die  Berlin-Hannoverschen
  Bahnen.

Die  spezielle  Richtung  der  vorbezeichneten  Bahn  wird  von  dem  Königlichen
Handelsministerium  festgestellt  Abweichungen  von  dem  festgesetzten  Bauplane
bedürfen  der  besonderen  Genehmigung  desselben.

(Nr.  7885.)  8.  2.