Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Den Betriebsfonds bilden saͤmmtliche Einnahmen der Anstalt, soweit fie 
nicht nach §. 9. dem Reservefonds zufallen. 
K. 9. 
Dem Reservefonds fließen die zur Bestreitung der Jahresausgaben der 
Anstalt nicht erforderlichen Einnahmen des Jahres, sowie die Zinsen der Kapi- 
talien des Fonds zu. 
Die Mittel des Reservefonds find in inländischen Staats-Obligationen 
oder in inländischen Rentenbriefen, Obligationen der Hannoverschen Landes- 
Kreditanstalt oder der ritterschaftlichen Kreditanstalten verzinslich zu belegen, jedoch 
ist es zulässig, 10 Prozent des Bestandes a conto di tempo und ferner 
10 Prozent auf Realhypotheken mit pupillarischer Sicherheit anzulegen. 
5. 10. 
Der Reservefonds darf in einem Jahre nie über die Hälfte seines Be- 
trages angegriffen werden. 
Die Verwendung bis zur Hälfte tritt ein, wenn und soweit die Bestrei- 
tung der Ausgaben nicht durch Beiträge der Theilnehmer von 9 (neun) Sgr. 
à 100 Rthlr. Beitragskapital für das Nahr erfolgen kann. 
Der angegriffene Theil wird nach Maßgabe des §. 9. wieder ergänzt. 
KF. 11. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt hat die Direktion all- 
jährlich dem Ausschusse Rechnung zu legen. Nach erfolgter Abnahme ist die 
Jahurecn durch den Ausschuß im Amtsblatte der Provinz im Auszuge zu 
veröffentlichen. 
Von der Verwaltung und dem Bestande des Reservefonds hat der land- 
schaftliche Ausschuß der Landschaft Nachweisung zu geben, unbeschadet der der 
ussichtsbehörde alljährlich vorzulegenden Bilanz und sonstigen Rechenschafts- 
nachweisungen über den Betrieb der Anstalt. 
Das Rechnungsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr (. 6. Liff. 12.. 
5. 12. 
Die bei etwaiger Auflösung der Anstalt vorhandenen Mittel derselben 
werden Eigenthum der Hoya--Diepholzschen Landschaft. Sie sind von derselben 
mit Genehmigung des zuständigen Ressortministers für kommunaie Zwecke des 
Landschaftsbezirks zu verwenden. 
K. 13. 
Streitigkeiten 
1) über das Recht zur Theilnahme der Anstalt nach lI., 
2) über die Verpflichtung zu Brandkassen-Beiträgen nach 11I.) 
3) über das Verfahren bei Ausmittelung des Brandschadens nach IV. Jiff. 2., 
4) über Löschungsprämien und sonstige Leistungen der Anstalt nach V. 
nd unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege durch die nach diesem 
eglement zuständigen Behörden zu entscheiden. 
Jrhrgang 1871. (Nr. 7888.) 34 Son-
	        
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