Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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landtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Finanz. 
etats zu führen. 
Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbstständig zu führen 
oder die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken hat, wird durch 
besondere für die einzelnen Verwaltungszweige festzustellende Regulative bestimmt. 
Der Ausschuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunal- 
landtage Jahrcsberichte zu erstatten. 
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu ent- 
werfende, durch Beschluß des Kommunallandtages festzustellende Geschäftsordnung. 
G. 4. 
Der Vorsitzende des Kommunallandtages. 
Der Vorsitzende des Kommunallandtages und in dessen Behinderung der 
Stellvertreter desselben führt den Vorsitz im Ausschusse. Er beruft denselben 
und leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung (G. 3. a. S.). 
Er ist berechtigt, jederzeit, namentlich auch wenn der Ausschuß nicht versammelt 
ist, Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu nehmen, und sind die sämmt- 
lichen ständischen Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. 
Maßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugniß der ständischen Beamten 
üherschreiten oder für den kommunalständischen Verband und die Aufgaben des- 
selben wesentliche Nachtheile herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten Aus- 
schußsitzung beanstanden. 
F. 5. 
Ständische obere Beamte. 
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann ein besoldeter 
Oberbeamter angestellt werden) welcher vom Komnumgllandtage zu wählen und 
vom Könige zu bestätigen ist. Dieser Beamte führt den Titel eines Landes- 
irektors. 
Dem Landesdirektor können nach Bedürfniß noch andere in gleicher Weise 
zu wählende obere Beamte (Landsyndikus 2c.) zugeordnet werden. 
Die oberen ständischen Beamten haben der Regel nach ihren Wohnsitz in 
der Stadt Wiesbaden zu nehmen. Sie werden vom Vorsitzenden des Kommunal-= 
landtages in ihre Aemter eingeführt und verebdigt. 
Die Amtsdauer des gewählten Landesdirektors wird auf zwölf Jahre fest- 
gesetzt. Auf Antrag von acht Mitgliedern des Kommunallandtages kann aber bereits 
nach sechsjähriger Dienstführung der Kommunallandtag die Verabschiedung des 
Landesdirektors beschließen, in welchem Falle ihm die Hälfte seines Gehalts bis 
zum Ablauf der ursprünglichen zwölfjährigen Wahlperiode zu belassen ist. 
Das Gehalt, die etwaige Pension und andere Emolumente des Landes- 
direktors und der etwaigen anderen oberen ständischen Beamten werden vor deren 
Wahl von dem Kommunallandtage bestimmt. 
(Nr. 7851.) F. 6.
	        
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