Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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dieser Serie für die nächstfolgende Amortisation bereits für gezogen. Ist zur 
Ergänzung der in dem betreffenden Jahre weiter einzulösenden Obligationen eine 
weitere Serienziehung zu bewirken, so soll es damit in gleicher Weise gehalten 
werden, so daß die niedrigsten Nummern pro rata der Amortisationssumme in 
dem bezüglichen Jahre und die übrigen Nummern als für die nächstfolgenden 
Einlösungen ausgeloost gelten sollen. Die in Folge der Bestimmung dieses 
Varagraphen siigen Obligationen werden gegen deren Auslieferung unler An- 
wendung der im 8. 4. wegen der Zinskupons enthaltenen Vorschrift an den 
Vorzeiger sum Neunwerthe in Cöln und Berlin von dem ersten, auf die Aus- 
loosung folgenden 1. April ab baar in Kurant gezahlt. Es erfolgt darüber 
unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Bekanntmachung der Direktion. 
Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden 
Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung bestim- 
men, daß die Inhaber Einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten die- 
jenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen;) erfolgt dann eine 
solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, däß sie die Zahlung in Cöln zu 
empfangen haben. , 
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung 
der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn- 
Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
Gebe## Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons 
erroren oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und 
ausgesprochen werden. 
Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Bethei- 
üsten drei Mal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs 
onaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die 
etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der 
letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige 
Rechte aus dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Auf.- 
forderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinskupons statt- 
efunden, obne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen 
Mlauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie 
beigegebene knweisung (§. 2.) zum Vorschein gekommen sind) so spricht das 
Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebotes die Mortifikation aus, die 
Direktion pri#igt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der 
mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt 
wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens 
fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrisft 
(§. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den frütgehabtn Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter 
Weise danhe nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Linskupons gegen Quittung ausgezahlt weden 
(Nr. 7853.) ..
	        
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