Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 313 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 23. — 
  
(Nr. 7854.) Verordnung, betreffend die im Gesetze vom 8. März 1871. vorbehaltene Re- 
gelung der Zuständigkeit der Behörden für das Jadegebiet. Vom 
12. Juli 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 71. des Gesetzes vom 8. März 187 1.), betreffend 
die Ausführmg des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz- 
Samml. S. 130.), auf den Antrag Unserer Minister der Marine und des Innern, 
was folgt: 
S. 1. 
Die in dem oben erwähnten Gesetze vom 8. März d. J. den Bezirks- 
regierungen resp. den Landräthen überwiesenen Verrichtungen sollen für das 
Jadegebiet bis auf Weiteres von dem Admiralitäts-Kommissariate zu Oldenburg 
resp. dem Amte des Jadegebietes wahrgenommen werden. Ebenso tritt daselbst 
das zuletzt gedachte Amt an die Stelle der Kreiskommissionen und übernimmt 
gleichzeitig die Verwaltung des Landarmen- und Korrigendenwesens. 
G. 2. 
Der Marineminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. zu Eulenburg. 
  
Joahrgang 1871. (Nr. 7854—7855.) 41 (Nr. 7855.) 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1871.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.