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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 7854.) Verordnung, betreffend die im Gesetze vom 8. März 1871. vorbehaltene Re-
gelung der Zuständigkeit der Behörden für das Jadegebiet. Vom
12. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 71. des Gesetzes vom 8. März 187 1.), betreffend
die Ausführmg des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz-
Samml. S. 130.), auf den Antrag Unserer Minister der Marine und des Innern,
was folgt:
S. 1.
Die in dem oben erwähnten Gesetze vom 8. März d. J. den Bezirks-
regierungen resp. den Landräthen überwiesenen Verrichtungen sollen für das
Jadegebiet bis auf Weiteres von dem Admiralitäts-Kommissariate zu Oldenburg
resp. dem Amte des Jadegebietes wahrgenommen werden. Ebenso tritt daselbst
das zuletzt gedachte Amt an die Stelle der Kreiskommissionen und übernimmt
gleichzeitig die Verwaltung des Landarmen- und Korrigendenwesens.
G. 2.
Der Marineminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. zu Eulenburg.
Joahrgang 1871. (Nr. 7854—7855.) 41 (Nr. 7855.)
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1871.