Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7855.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juli 1871.) betreffend die Verleihung des Expro-- 
priationsrechts und des Rechts zur Erhebung eines Schleusengeldes in 
Bezug auf den als öffentliche Schiffahrtsstraße auszubauenden und zu 
unterhaltenden Theil des sogenannten schwarzen Grabens im Rhinluche 
von dem Fehrbelliner Fährdamm an abwärts bis zur Stauarche Nr. 9. 
A½# Ihren Bericht vom 26. Juni d. J. genehmige Ich den von dem Kauf- 
mann und Torfgräberei-Besitzer Alexander Gentz zu Neu-Ruppin beabsichtigten 
Ausbau des sogenannten schwarzen Grabens im Rhinluche als öffentliche Schiff- 
fahrtsstraße zum Anschlusse an den von demselben Unternehmer hergestellten 
Fehrbellin-Kanal von dem Fehrbelliner Fährdamme an abwärts bis zur Stau- 
arche Nr. 9. nach Maßgabe der von der Regierung zu Potsdam zu ertheilenden 
Anweisung und verleihe dem r2c. Gentz hierdurch das Expropriationsrecht in Be- 
ug auf die zu dieser Anlage nebst allem Zubehör erforderlichen, noch im Privat- 
F446e befindlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Erhebung eines Schleusen- 
geldes an der unterhalb des Fährdammes anzulegenden Schiffsschleuse. Den 
vorgelegten Schleusengeld--Tarif habe Ich vorbehaltlich einer, zunächst nach Ver- 
lauf von zwei Jahren, demnächst von fünf zu fünf Jahren vorzunehmenden 
Revision bestätigt und sende Ihnen denselben, von Mir vollzogen, sammt den 
„eingereichten Plänen anbei zurück. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Bad Ems, den 10. Juli 1871. 
Wilbelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem das Schleusengeld für die Benutzung der Schiffsschleuse 
in dem als offentliche Schiffahrtsstraße ausgebauten Theile des soge. 
nannten schwarzen Grabens im Rhinluche zu erheben ist. 
Vom 10. Juli 1871. 
Es wird entrichtet: 
1) von jedem leeren Fahrzeue — Thlr. 15 Sgr. 
2) von jedem beladenen Fahrzeuge . .. 3 15 
3) von Floßholz für jede Schleusiung 2 — 
Befreiungen. 
Schleusengeld wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen und Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder für Rech- 
nung des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von Freipassen 
· ) von
	        
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