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S 9.
Die Landstube hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die Resultate
der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Korrigenden-
wesen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
S. 10.
Mit dem im F. 2. gedachten Zeitpunkte treten das Landarmen-Reglement
für Vor- und Hinterpommern vom 9. April 1799. und das Landarmen-Regulativ
vom 26. März 1831. außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7859.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
dem kommunalständischen Verbande des Regierungsbezirks Kassel. Vom
29. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in dem
kommunalständischen Verbande des Negierungsbezirks Kassel, auf Grund des
S. 28. des Gesetzes vom 8. März 1871., brtresfend die Ausführung des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, nach Anhörung des Kommunallandtages,
was folgt: " ·
S. 1,
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes des Re-
ierungsbezirks Kassel wird vom 1. Juli 1871. ab dem kommunalständischen
erbande dieses Regierungsbezirks und dessen Organen (dem Komnnmallandtage,
dem ständischen Verwaltungsausschusse und dem Landesdirektor) nach Maßgabe
des Regulativs pom 11. Nopember 1868. (Gesetz Samml. S. 999.) übertragen.
F. 2.
Inwieweit der ständische Verwaltungsausschuß die Verwaltung selbstständig
zu führen oder die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken hat,
r. 7858—7860.) 42% wird