Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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einzuwenden  ist.  Das  Appellationsgericht  ertheilt  hierauf  seine  Entscheidung  durch  Reskript,
  gegen  welches  ein  welteres  Rechtsmittel  nicht  Plaß  greift.

Ausnahmsweise  kann  es  in  geeigneten  Fällen  die  Betheiligten  noch  mit  einer  Vorstellung
  hören,  für  welche  jedoch  längere  als  achträgige  Fristen  nicht  gestattet  werden
dürfen.

u  Eventnalberufungen,  welche  für  den  Fall  abfälliger  Bescheidung  den  an  Unterbehörden
  gerichteten  Protestationen  angefügt  sind,  werden,  wenn  sie  nicht  durch  gewährende
  erstinstanzliche  Entschließung  sich  vollständig  erledigen,  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  26.  März  1838  F.  9  behandelt,  und  es  ist  in  diesem  Falle  sofort  bei
Eröffnung  der  erstinstanzlichen  Entschliehung  der  zum  Berichtsabgang  besiimmte  Tag
den  Betheiligten  bekannt  zu  machen.

Veräußerungsverbot  nach  Eröffnung  des  Konkurfes.

8.  153.
Wenn  Konkurs  zum  Vermogen  eines  Besißers  von  Immobilien  eroͤffnet  wird,  so
hat  das  Konkursgericht  solches  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  ohne  Verzug  mitzutheilen
  und  die  Eintragung  eines  Veräußerungsverbots  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch

  zu  veranlassen.
Diese  Veranlassung  ist  auch  ohne  ausdrücklichen  Antrag  schon  in  der  Mittheilung

der  Konkurseröffnung  selbst  begriffen.

Form  der  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  der  Einträge  in  dieselben.
8.  154.

Die  Grund=  und  Hypothekenbücher  sind  nach  dem  unter  A.  beigefügten  Formulare
zu  fübren  und  in  dauerhaft  gebundenen  Großfoliobänden  zu  halten.

In  der  Regel  ist  für  jeden  Ort  (Stadt  oder  Dorf)  oder  für  jede  geschlossene  Flur,
für  welche  besondere  Gerichtshandelsbücher  geführt  werden,  ein  eigenes  Grund=  und  Hypothekenbuch
  zu  halten;  für  das  Kommissionsgericht  zu  Ebersdorf  (§.  132)  wird  ein  besonderes
  Buch  angelegt.

Je  nach  der  Anzahl  und  Größe  der  Immobilien,  über  welche  das  Grund=  und  Hppothekenbuch
  eines  Orts  sich  zu  erstrecken  hat,  kann  dasselbe  entweder  in  einen  einzigen
Band  zusammengefaht  oder  in  mehrere  Bände  abgetbeilt  werden.

8.  155.
In  der  Regel  erhält  jedes  einzelne  Grundstuͤck,  das  nicht  Jubehoͤrung  eines  andern
Grundstücks  ist,  und  jeder  für  sich  bestchende  Grundstückskörper  (Gutskouple)  seine  be-