Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 330 — 
KC. 4. 
Die vier übrigen Mitglieder der Direktion, von welchen wenigstens eins 
ebenfalls seinen Wohnsitz in der Stadt Posen haben muß, werden gleichfalls 
durch den Provinziallandtag gewählt. 
Die Wahl erfolgt jedesmal für sechs Jahre. 
Für jedes der vier Mitglieder wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt, 
welcher jedoch in der Regel nur für den Fall länger dauernder Verhinderung 
oder des gänzlichen Ausscheidens dessen, für den er eintreten soll, berufen wird 
und in letzerem Falle dessen Stelle bis zur nächsten Wahl behält. — Die Wahl 
sowohl des vorsitzenden Direktors als der übrigen Mitglieder der Landarmen- 
direktion ist nicht auf die Mitglieder des Provinziallandtages beschränkt. 
S. 5. 
Der vorsitzende Landarmendirektor führt die laufenden Geschäfte der Ver- 
waltung. Er bereitet die Beschlüsse der Landarmendirektion vor und trägt für 
die Ausführung derselben Sorge. 
Er vertritt den Landarmenverband nach Außen, verhandelt Namens 
besselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet 
alle Schriftstücke. Alle Urkunden, in denen Verpflichtungen für den Landarmen- 
verband übernommen werden, find außer von dem Vorsitzenden noch von einem 
zweiten Mitgliede der Landarmendirektion zu zeichnen. 
führt bei den Berathungen der Landarmendirektion den Vorsitz mit 
vollem Stimmrechte und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Zur Be- 
schlußfähigkeit der Landarmendirektion ist die Anwesenheit von wenigstens drei 
Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden erforderlich. 
S. 6. 
Inwieweit die Landarmendirektion die Verwaltung selbstständig zu führen 
oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, kesechen die 
Abgrenzung der Befugnisse des vorsitzenden Landarmendirektors gegenüber denen 
des Kollegiums der Landarmendirektion im Einzelnen, sowie der Geschäftsgang 
und die Büreaueinrichtung der Landarmendirektion wird durch ein besonderes 
von dem Provinziallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu 
erlassendes Reglement festgestellt, in welchem auch das Erforderliche über die 
den Mitgliedern zu gewährende Entschädigung für Reisekosten zu bestimmen ist. 
g. 7. 
Die Kassenverwaltung des gesammten Landarmenfonds wird bis auf 
Weiteres von der Provinzial-Institutenkasse zu Posen nach den für letztere be- 
stehenden Bestimmungen geführt. 
* 
Die Verwaltung der Korrektionsanstalt zu Kosten wird, unter gleichzeitiger 
Aufhebung des auf Grund des Landtagsabschiedes vom 29. Juni 1835. erlassenen 
LE-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.