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Reglements für die Zwangs= und Besserungsanstalt in Kosten vom 17. Dezember
1835. (Posener Amtsblatt für 1836. S. 33.), durch ein von dem Provinzial-
landtage zu beschließendes und von dem Minister des Innern zu genehmigendes
besonderes Reglement geordnet.
S. 9.
Die Landarmendirektion hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die
Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das
Korrigendenwesen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 10.
Die ständischen Landarmenbehörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres
Geschäftskreises die Kreis= und die Ortsbehörden zu requiriren.
KC. 11.
Die staatliche Oberaufficht über die gesammte Verwaltung des Landarmen-
und des Korrigendenwesens führt der Oberpräsident.
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu
erfordern und an den Vetathungen der Landarmendirektion entweder selbst oder
durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.
Er hat Beschlüsse der Landarmendirektion, welche die Befugnisse derselben
überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das
Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die
Landarmendirektion fruchtlos geblieben Behufs Entscheidung über deren Aus-
führung dem Minister des Innern einzureichen. Dem Oberpräsidenten ist dem-
gemäß von den Sitzungen der Landarmendirektion unter Angabe der Berathungs.
egenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm auf
Eordemn Ausfertigung der Direktionsbeschlüsse vorzulegen.
K. 12.
Mit dem im 2. gedachten Zeitpunkte tritt das vorläusige Regulativ über
die Verwaltung des Landarmenwesens der Provinz Posen vom 13. Oktober 1843.
(Posener Amtsblatt S. 399.) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7864—7865.) 43“ (Nr. 7865.)