Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Inwieweit die Landesdeputation die Verwaltung selbstständig zu fuͤhren 
oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird ebenso 
wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landeshauptmanns gegenüber denen der 
Landesdeputation im Einzelnen, durch ein besonderes, von dem Provinzialland- 
1FSé mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes Reglement 
bestimmit. 
g. 3. 
Das Vermögen des Landarmenverbandes des Herzogthums Schlefien 
und der Grafschaft Glatz ist von dem übrigen Vermögen der Provinz gesondert 
zu halten. Das Kapitalvermögen desselben (§. 1. Absatz 2.) darf bezüglich seiner 
Substanz zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse der Landarmenverwaltung 
nicht angegriffen werden. 
C. 4. 
Der Landarmenverband des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft 
Glatz hat Behufs Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen die 
erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unterhalten. 
Zur Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung dieser An- 
stalten werden von dem Provinziallandtage unter Genehmigung des Ministers 
des Innern die nöthigen Reglements erlassen. Bei den bestehenden Reglements 
behält es bis zu deren Abänderung auf dem vorbezeichneten Wege sein Be- 
wenden. 
S. 5. 
Die Kassenverwaltung des Landarmenverbandes des Herzogthums Schlesien 
und der Grafschaft Glatz wird von der Landeshauptkasse geführt. Die hierfür 
erforderlichen Einrichtungen bestimmt die Landesdeputation. 
Der Beitrag des Landarmenverbandes zu den Kosten der gesammten 
Rreslgständische Verwaltung wird durch Beschluß des Provinziallandtages 
estgestellt. 
z. 6. 
Die im Dienste der bisherigen Bezirks Landarmenverbände stehenden Be- 
amten übernimmt der Landarmenverband des Herzogthums Schlesien und der 
Grasschaft Glatz mit denselben Rechten und Pflichten, unter welchen sie angestellt 
sind; auch übernimmt derselbe die Zahlung der Pensionen der in Ruhestand 
tretenden oder bereits getretenen Beamten, soweit eine Verpflichtung hierzu den 
Bezirks. Landarmenverbänden oblag. 
Die Anstellung, Entlassung und Pensionirung sämmtlicher Anstaltsbeamten 
erfolgt durch die Landesdeputation unter den für die ständischen Institutsbeamten 
engeführten oder noch einzuführenden allgemeinen, beziehungsweise den durch die 
Verfassung der Anstalt hergebrachten besonderen Bedingungen. 
Die Stellen des Hausvaters, des Oberaufsehers und der Aufseher sind 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reglements über die LEivilversorgung der 
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