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Inwieweit die Landesdeputation die Verwaltung selbstständig zu fuͤhren
oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird ebenso
wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landeshauptmanns gegenüber denen der
Landesdeputation im Einzelnen, durch ein besonderes, von dem Provinzialland-
1FSé mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes Reglement
bestimmit.
g. 3.
Das Vermögen des Landarmenverbandes des Herzogthums Schlefien
und der Grafschaft Glatz ist von dem übrigen Vermögen der Provinz gesondert
zu halten. Das Kapitalvermögen desselben (§. 1. Absatz 2.) darf bezüglich seiner
Substanz zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse der Landarmenverwaltung
nicht angegriffen werden.
C. 4.
Der Landarmenverband des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft
Glatz hat Behufs Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen die
erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unterhalten.
Zur Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung dieser An-
stalten werden von dem Provinziallandtage unter Genehmigung des Ministers
des Innern die nöthigen Reglements erlassen. Bei den bestehenden Reglements
behält es bis zu deren Abänderung auf dem vorbezeichneten Wege sein Be-
wenden.
S. 5.
Die Kassenverwaltung des Landarmenverbandes des Herzogthums Schlesien
und der Grafschaft Glatz wird von der Landeshauptkasse geführt. Die hierfür
erforderlichen Einrichtungen bestimmt die Landesdeputation.
Der Beitrag des Landarmenverbandes zu den Kosten der gesammten
Rreslgständische Verwaltung wird durch Beschluß des Provinziallandtages
estgestellt.
z. 6.
Die im Dienste der bisherigen Bezirks Landarmenverbände stehenden Be-
amten übernimmt der Landarmenverband des Herzogthums Schlesien und der
Grasschaft Glatz mit denselben Rechten und Pflichten, unter welchen sie angestellt
sind; auch übernimmt derselbe die Zahlung der Pensionen der in Ruhestand
tretenden oder bereits getretenen Beamten, soweit eine Verpflichtung hierzu den
Bezirks. Landarmenverbänden oblag.
Die Anstellung, Entlassung und Pensionirung sämmtlicher Anstaltsbeamten
erfolgt durch die Landesdeputation unter den für die ständischen Institutsbeamten
engeführten oder noch einzuführenden allgemeinen, beziehungsweise den durch die
Verfassung der Anstalt hergebrachten besonderen Bedingungen.
Die Stellen des Hausvaters, des Oberaufsehers und der Aufseher sind
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reglements über die LEivilversorgung der
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