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Militairpersonen vom 20. Juni 1867. mit versorgungsberechtigten Militair-
Invaliden zu besetzen.
S. 7.
Die Landesdeputation hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die
Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Kor-
rigendenwesen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
. §.8.
Die ständischen Landarmenbehörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres
Geschäftskreises die Kreis= und Ortsbehörden zu requiriren.
G. 9.
Mit dem im F. 1. gedachten Zeitpunkte tritt die Verordnung vom 15. Sep-
tember 1864. (Gesetz= Samml. S. 573.) außer Kraft, vorbehaltlich der Bestim-
mung im H. 11. bezüglich der Vertheilung der Landarmenbeiträge, bei welcher
es bis zum 1. Januar 1873. bewendet.
K. 10.
Auf die im F. 2. benannten Organe geht mit dem 1. Januar 1872. auch
die bisher von der Landarmendirektion zu Oppeln geführte Verwaltung des zu
dem Oberschlesischen Typhus-Waisenfonds gehörigen Vermögens (i vom
20. März 1869., Gesetz. Samml. S. 565.) über. Dieses Vermögen ist von
dem Vermögen des Landarmenverbandes gesondert zu halten; im Uebrigen aber
ist diese Verwaltung nach denselben Bestimmungen zu führen, welche für die
Verwaltung des Landarmenverbandes gegeben sind.
Urkundtich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 16. August 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
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