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b) Teiche, welche zwar mit Fischen nicht besetzt sind, aber eine Rohr-, Schilf-
oder Streunutzung gewähren, können bis zum Höchstsatze von 15 Rthlrn.
pro Morgen eingeschätzt werden.
Jc) Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich im Eigenthume des Guts-
bestters befinden, und von denen eine Fisch= oder Rohrnutzung nach-
gewiesen wird, sind auf einen Kapitalswerth von höchstens 5 Rthirn.
pro Morgen zu schätzen.
7. Zu FH. 47. Forstland. Schätzung des Materialvorrathes.
Bei der Zerlegung der Holzmasse in die verschiedenen Sortimente darf
fortan der Nutzholzantheil für jede Holzart nicht blos bis zum dritten Theile,
sondern bis zu 60 Prozent der gesammten geschätzten Derbholzmasse berechnet
werden, insoweit eine solche Benutzung und Verwerthung aus dem abzuschätzenden
oder einem benachbarten Forste nachgewiesen wird.
8. Zu 9. 50. Forstland. Holzpreise.
Der letzte, eine Beschränkun des Nutzholzpreises anordnende Sat des
. 50. (von den Worten an „der Preis für das Nutzholz“ bis ans Ende) wird
iermit aufgehoben.
9. Zu §. 52. Kleinere Forsten.
Das hier für kleinere Forsten nachgelassene Abschätzungsverfahren wird
auf alle Forsten, deren Areal nicht über 200 Morgen beträgt, ausgedehnt. Der
Reinertrag kann bis auf 70 Silbergroschen pro Morgen angenommen werden.
10. Zu H. 53. Forstblößen 2c.
Verwaltungs., Beaufsichtigungs- und Kulturkosten (vergl. §. 51.) werden
dafür nicht in Ansatz gebracht.
11. Zu §F. 56. Forstland. Gräsereinutzung.
Das erste Alinea des F. 56. bis zu den Worten „zum Anschlage“ wird
hiermit aufgehoben. An die Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die aus der Verpachtung der Gräserei zu gewinnende Nutzung kommt,
wenn sie durch sechsjährige Rechnungen nachgewiesen wird, und in diesem
Falle höchstens mit dem Durchschnittspreise des Pachtzinses, in keinem
Falle aber höher als zu 70 Silbergroschen pro Morgen zum Ansazz.
12. Zu #. 59. Lasten und Abgaben.
Insoweit die Beiträge und Abgaben unter Litt. a. und c. zur Verzinsun
eines von dem Deichverbande, der Kommune, dem Kreise oder der Provinz aut
eenommenen Darlehns zu entrichten sind, und dies Darlehn einer längstens
gKthrigen Amortisation unterliegt, ist der Zinsenbetrag zum 127fachen Betrage
zu kapitalisiren.
(Nr. 7871.) 13. Zu