Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Statut 
für den 
Pommerschen Landkreditverband. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
S 1. 
Zweck. 
Der „Pommersche Landkreditverband"“ ist ein mit Korporations-. 
rechten ausgestattetes Kredit. Institut und hat den Zweck, den Besitzern ländlicher 
Grundstücke in den Regierungsbezirken Stettin, Cöslin und Stralsund — für 
jetzt jedoch mit Ausschluß der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche zu den 
bepfandbriefungsfähigen Gütern nach den Grundsätzen der Pommerschen Land- 
schaft nicht gehören — einen dauernden und besonders garantirten Realkredit 
zu gewähren. 
§. 2. 
Oberaufsicht. 
Der Pommersche Landkreditverband steht unter der Aufsicht des König- 
lichen Kommissarius der Pommerschen Landschaft und unter der Oberaufsicht des 
Ministers des Innern. 
KC. 3. 
Geschäftsführung. 
Die Verwaltung und Vertretung des Pommerschen Landkreditverbandes 
übernimmt bis zu dem im F. 40. bestimmten Zeitpunkte die Pommersche Land- 
schaft durch ihre Organe nach dem Inhalte dieses Statuts. 
Die Generallandschafts = Direktion bedient sich, soweit sie den Landkredit- 
verband vertritt, in ihren Verfügungen und Ausfertigungen der Bezeichnung 
„Generaldirektion des Pommerschen Landkreditverbandes.“ 
Die Departementsdirektionen aber unterzeichnen bei solcher Vertretung 
„Departementsdirektion des Pommerschen Landkreditverbandes.“ 
Gegen die Entscheidungen der Departementsdirektionen innerhalb ihrer 
statutenmäßigen Befugnisse findet rechtliches Gehör nicht statt, wohl aber der 
Rekurs an die Generaldirektion, und gegen die Entscheidungen dieser an den 
Engeren Ausschuß der Pommerschen Landschaft, welcher, so lange die Geschäfte 
d Verbandes durch die Pommersche Landschaft geführt werden, endgültig 
entscheidet. 
Die Rendanten der Pommerschen Generallandschaftskasse und der De- 
partementskassen sind für die ihnen zu übertragende Verwaltung der Kassen des 
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