Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Pommerschen Landkreditverbandes mit den von ihnen der Pommerschen Land- 
schaft bestellten Kautionen mitverhaftet. 
Die Revisionen der erstgedachten Kassen sind auf die Kassen des Pommer- 
schen Landkfreditverbandes auszudehnen. 
KC. 4. 
Gerichtsstand. 
Der Pommersche Landkreditverband hat bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Stettin Recht zu nehmen. 
g. 5. 
Von den Pfandbriefen. 
Zur Beschaffung der füur die kreditsuchenden Grundstäücksbesitzer erforder- 
lichen Darlehnsvaluta stellt der Pommersche Landkreditverband auf jeden Inhaber 
lautende Schuldverschreibungen aus, unter der Bezeichnung: „Pfandbriefe des 
Pommerschen Landkreditverbandes“", gegen Hypothekbestellung bisher nicht be- 
pfandbriefungsfähiger, in dem im §#. 1. bezeichneten Bezirke belegener Grundstücke. 
Diese Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes sind unkündbar 
Seitens des Inhabers. 
§. 6. 
Sicherheit. 
Für die Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes haften: 
a) sämmtliche Forderungsrechte des Letzteren gegen seine eigenen Schuldner, 
b) alles sonstige Vermögen des Pommerschen Landkreditverbandes, 
J) der Sicherheitsfonds (F. 33.) und 
d) die Amortisationsfonds (§. 23.). 
S. 7. 
Kapital- und Zinszahlung. 
Der Pommersche Landkreditverband zahlt den Pfandbriefs-Inhabern Ka- 
pital und Zinsen nach Maßgabe dieses Statuts, ohne daß dieselben mit den 
Darlehnsnehmern in ein persönliches Schuldverhältniß treten. Die Pfandbriefe 
des Pommerschen Landkreditverbandes werden zu 44 Prozent jährlich verzinslich 
ausgefertigt. 
Die Schuldner zahlen dagegen außer derjenigen Summe, welche zur Deckung 
dieser Zinsen erforderlich ist, jährlich 1 Prozent des Nominalbetrages der Pfand- 
briefe zur Bestreitung der Verwaltungskosten (§. 37.), und 2 Prozent, welche 
während der ersten zwölf einhalb Jahre zur Ansammlung eines Sicherheitsfonds 
(. 33.), später zur Amortisation der Pfandbriefsschuld, verwendet werden. 
Der Entscheidung des Engeren Ausschusses der Pommerschen Landschaft 
bleibt es überlassen, ob späterhin auch 5 Prozent Zinsen tragende Pfandbriefe 
ausgefertigt werden sollen. 
(Nr. 7872.) 46“ B. Von 
 
	        
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