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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 29——
(Nr. 7874.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 1. September 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in der
Provinz Schleswig. Holstein, auf Grund des F. 28. des Gesetzes vom 8. März
187 1., betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
kahs (Gesetz-Samml. S. 130. ff.), nach Anhörung des Provinziallandtages,
was folgt:
K. 1.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes der Pro-
vinz Schleswig-Holstein wird vom 1. Januar 1872. ab dem Provinzialverbande
von Schleswig-Holstein und seinen Organen (dem Provinziallandtage, dem
ständischen Verwaltungsausschusse und dem Landesdirektor) nach Maßgabe des
Regulativs vom 14. August 1871. (Gesetz Samml. S. 372.) übertragen.
S. 2.
Inwieweit der ständische Verwaltungsausschuß die Verwaltung selbstständig
zu führen oder die Beschlußnahme des Provinziallandtages zu erwirken hat,
wird ebenso, wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landesdirektors gegenüber
denen des ständischen Verwaltungsausschusses im Einzelnen, durch ein von dem
Provinziallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu beschließen-
des Reglement bestimmt. Durch in gleicher Weise zu erlassende Reglements
wird die innere Einrichtung und Verwaltung der einzelnen Landarmen- und
Korrektionsanstalten geregelt.
g. 3.
Die ständischen Landarmenbehörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres
Geschäftskreises die Kreis= und Ortsbehörden zu requiriren.
Jahrgang 1871. (Nr. 7874—7875.) 49 S. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1871.