— 378 —
K. 4.
Der ständische Verwaltungsausschuß hat alljährlich nach dem Rechnungs-
abschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege
und das Korrigendenwesen durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 1. September 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7875.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
dem kommunalständischen Verbande des Regierungsbczirks Wiesbaden,
sowie über die Verwaltung des für das ehemalige Herzogthum Nassau
vorhandenen Central-Waisenfonds. Vom 4. September 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in dem
kommunalständischen Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausschluß
des Stadtkreises Frankfurt a. M.) sowie über die Verwaltung des für das ehe-
malige Herzogthum Nassau vorhandenen Central- Waisenfonds, auf Grund der
#. 28. und 72. des Gesetzes vom 8. März 187 1., betreffend die Ausführung
des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, nach Anhörung des Kom-
munallandtages,) was folgt:
K. 1.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes des Re-
irrunzebe irks Wiesbaden, mit Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt a. M.,
sowie ie Verwaltung des für das ehemalige Herzogthum Nassau vorhandenen
Central. Waisenfonds wird vom 1. Juli 1871. ab dem kommunalständischen Ver-
bande dieses Regierungsbezirks und dessen Organen (dem Kommunallandtage,
dem ständischen Verwaltungsausschusse und dem Landesdirektor) nach Maßgabe
der Verordnung vom 26. September 1867. (Gesetz Samml. S. 1659.) und des
Regulativs vom 17. Juli 1871. (Gesetz Samml. S. 299.) übertragen.
G. 2.
Invwieweit der ständische Verwoltungsaueschuß die Verwaltung selbstständig
zu führen oder die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken hat,
wird