Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 379 — 
wird ebenso wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landesdirektors gegenuͤber 
denen des Verwaltungsausschusses im Einzelnen, durch besonderes von dem Kom- 
munallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern # erlassendes 
Reglement bestimmt. 
Durch ein in gleicher Weise zu erlassendes Reglement wird auch die inmere 
Einrichtung und Verwaltung der zu errichtenden Landarmen- und Arbeitsanstalt 
eintretenden Falls geregelt. 
S. 3. 
Für die Verwaltung des Central-Waisenfonds bleiben auch ferner die im 
"êu 17. des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege, vom 
8. Dezember 1848. (Nassauisches Verordnungsbl. S. 303. ff.) enthaltenen Be- 
stimmungen maßgebend. 
Insoweit zur Erfüllung derselben die eigenen Einnahmen des Fonds nicht 
ausreichen, hat der Landarmenverband einzutreten. 
In gleicher Weise liegt demselben die Verpflichtung ob, für die Waisen- 
pflege in dem Kreise Biedenkopf und dem Ortsbezirke Rödelheim in demselben 
Umfange zu sorgen, wie solches seither zu Lasten der Staatskasse geschehen ist. 
Der Bezirk des vormals Landgräflich Hessischen Amtes Homburg darf zu 
vorgedachten Zwecken nicht belastet werden. 
K. 4. 
Die zur Verwaltung des Landarmenwesens und der Waisenpflege bestellten 
ständischen Behörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres Geschäftskreises die 
Kreis-, Amts- und Ortsbehörden zu requtriren. 
g. 5. 
Der ständische Verwaltungsausschuß hat alljährlich nach dem Rechnungs- 
abschlusse die Ergebnisse der Verwaltung in Bezug auf das Landarmen- und 
Korrigendenwesen) sowie die Waisenpflege durch das Amtsblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 4. September 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
  
(Fr. 7875—7870. 49 (Nr. 7876.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.