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Provinz Sachsen, Negierungsbezirk Merseburg.
Obligation
der Stadt Halle a. d. Saale
über
Ausgefertigt auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom ..... .. . ..
(Gesetz Sammlung 1871. S. . . .).
1. Diese Obligation berechtigt ihren Inhaber #m Bezuge von fünf
Prozent jährlicher Zinsen der verschriebenen haler in halbsährichen
Theilen am 1. April und 1. Oktober, sowie zum Empfange des verschriebenen
Kapitals vpdvo Thalern, welches die Stadt Halle a. d. S. als baares
Darlehn erhalten zu haben bekennt, aus der Kämmerei der Stadt, sobald diese
Obligation nach dem festgestellten Amortisationsplane ausgeloost wird.
Die Stadtbehörden von Halle bekunden und bekennen hiermit die Ver-
pflichtung der Stadtgemeinde Halle, die Anleihe von 300,000 Thalern Nennwerth,
von welcher diese Stadt-Obligation einen Theil bildet, nach dem festgestellten
Tilgungsplane mit jährlich mindestens Einem Prozent des gesammten Kapital-
betrages und einem solchen Betraze der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu
amortisiren, daß die Tilgung in 41 Jahren beendet wird. Der freien Wahl der
Stadtbehörden bleibt überlassen, die jährlich zu amortisirenden Obligationen durch
Ausloosung zu bestimmen oder durch freien Ankauf zu beschaffen, auch den
Tilgungsfonds zu verstärken, oder die sämmtlichen emittirten Obligationen auf
einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der letzteren ein Kündigungsrecht
nicht auseeht «
2. Mit dieser Obligation sind Zinskupons zunächst für die fünf Jahre
von Ist.. bis . .ten .. ausgegeben; für die weitere Zeit werden neue
Zinskupons für ebenfalls fünfjährige Perioden gegen Ablieferung des der älteren
Inzkuons Serie beigedruckten Talons bei der Kämmereikasse verabfolgt. Beim
erluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsschein- Serie an den
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig erfolgt ist.
3. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und
die Kündigung derselben geschieht unter Bezeichaung 2 Buchstaben, Nummern
und Beträge spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine durch das Amts-
blatt der Königlichen Negierundk Merseburg, den Staatsanzeiger, das Hallesche
Tageblatt und eine andere Hallesche Zeitung.
(Tr. 7876. Sollte