Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Provinz Sachsen, Negierungsbezirk Merseburg. 
Obligation 
der Stadt Halle a. d. Saale 
über 
Ausgefertigt auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom ..... .. . .. 
(Gesetz Sammlung 1871. S. . . .). 
1. Diese Obligation berechtigt ihren Inhaber #m Bezuge von fünf 
Prozent jährlicher Zinsen der verschriebenen haler in halbsährichen 
Theilen am 1. April und 1. Oktober, sowie zum Empfange des verschriebenen 
Kapitals vpdvo Thalern, welches die Stadt Halle a. d. S. als baares 
Darlehn erhalten zu haben bekennt, aus der Kämmerei der Stadt, sobald diese 
Obligation nach dem festgestellten Amortisationsplane ausgeloost wird. 
Die Stadtbehörden von Halle bekunden und bekennen hiermit die Ver- 
pflichtung der Stadtgemeinde Halle, die Anleihe von 300,000 Thalern Nennwerth, 
von welcher diese Stadt-Obligation einen Theil bildet, nach dem festgestellten 
Tilgungsplane mit jährlich mindestens Einem Prozent des gesammten Kapital- 
betrages und einem solchen Betraze der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu 
amortisiren, daß die Tilgung in 41 Jahren beendet wird. Der freien Wahl der 
Stadtbehörden bleibt überlassen, die jährlich zu amortisirenden Obligationen durch 
Ausloosung zu bestimmen oder durch freien Ankauf zu beschaffen, auch den 
Tilgungsfonds zu verstärken, oder die sämmtlichen emittirten Obligationen auf 
einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der letzteren ein Kündigungsrecht 
nicht auseeht « 
2. Mit dieser Obligation sind Zinskupons zunächst für die fünf Jahre 
von Ist.. bis . .ten .. ausgegeben; für die weitere Zeit werden neue 
Zinskupons für ebenfalls fünfjährige Perioden gegen Ablieferung des der älteren 
Inzkuons Serie beigedruckten Talons bei der Kämmereikasse verabfolgt. Beim 
erluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsschein- Serie an den 
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig erfolgt ist. 
3. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und 
die Kündigung derselben geschieht unter Bezeichaung 2 Buchstaben, Nummern 
und Beträge spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine durch das Amts- 
blatt der Königlichen Negierundk Merseburg, den Staatsanzeiger, das Hallesche 
Tageblatt und eine andere Hallesche Zeitung. 
(Tr. 7876. Sollte
	        
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