Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7878.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Prioritäts-Obliga- 
tionen der Markisch · Posener Eisenbahngesellschaft im Betrage von Einer 
Million Thaler. Vom 21. August 1871. · 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
Nachdem von Seiten der Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des in der Generalversammlung vom 26. Juni 1871. gefaßten Beschlusses dar- 
auf angetragen worden ist, derselben Behufs Herstellung des vollständigen be- 
triebsfähigen Zustandes der Märkisch-Posener Eisenbahn, welcher mit dem im 
Geselllchastsnazuue vorgesehenen Aktienkapitale von vierzehn Millionen fünfhundert- 
tausend Thalern nicht hat bewirkt werden können, die Aufnahme eines Darlehns 
gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener 
Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Geset Samml. Nr. 75.) durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe derartiger Obli- 
gationen in einer Gesammthöhe von 1,000,000 Thaler, geschrieben Einer Mil- 
lion Thaler, unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. 
S. 1. . 
Die auf Höhe von Einer Million Thaler zu emittirenden Obligationen 
werden unter der Bezeichnung 
„Prioritäts·Obligationen der Mãärkisch-Posener Eisenbahngesellschaft“ 
nach dem anliegenden Schema A. in fünfhundert Thalern und Einhundert Tha- 
lern unter fortlaufenden Nummern und zwar: 
1) sechshunderttausend Thaler in Stücken zu fünfhundert Thalern unter 
Nummer Eins bis zwölfhundert, 
2) vierhunderttausend Thaler in Stücken zu Einhundert Thalern unter Num- 
mer zwölfhundert und Eins bis fünftausend zweihundert 
ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit einem Talon 
nach dem Schema C. versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Dieselben werden mit drei Faksimile's der Unterschrift des Vorsitzenden oder des- 
sen Stellvertreters und zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes versehen und 
vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
Die Zinskupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschrift 
zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes versehen und von einem der dazu de- 
putirten Kassenbeamten unterschrieben. * 
Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebst Talon wird den 
Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen 
Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn 
Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsen- 
tanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen 
Kupons gquittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation 
bei dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden 9 
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