Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Mitttt wird — sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der 
irektion rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen 
Widerspruchs grfottt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Die 
Direktion kann sich neben den Talons die Obligationen selbst zur Verabfolgung 
neuer Zinskupons Behufs Abstempelung einreichen lassen. 
K. 3. 
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin bezeichneten 
Kapitalbeträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Crefeld = Kreis Kempener 
Industrie-Elsenbahngesellschaft; sie haben als solche in Ansehung der der Gesell- 
schaft gehörigen Bahnstrecken und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugs. 
recht vor den Inhabern der Stammaktien und der dazu gehörigen Dividenden- 
cheine. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhäfen der 
Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange diese Prioritäts- 
Obligationen nicht eingelöst sind oder deren Einlösungsbetrag nicht gerichtlich 
deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außer- 
halb der Bahn und der Behnbef- befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, 
welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an andere juristische 
Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten. 
K. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, zu welcher jähr- 
lich verwendet werden: 
a) der Ueberschuß, welcher vom Ertrage der der Gesellschaft gehörigen Bahn- 
strecken nach Deckung der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und 
Betriebskosten und der Beiträge zum Reserve= und Erneuerungsfonds 
übrig bleibt, bis zum Betrage von zwölfhundert funfzig Thalern; 
b) die ersparten Zinsen der amortifirten Obligationen. 
Diese Amortisation soll im Jahre 1876. aus dem etwaigen, sub littr. a. 
bezeichneten Ueberschusse des Betriebsjahres 1875. beginnen. Für die Jahre, 
worin ein solcher Ueberschuß nicht vorhanden ist, wird zur Amortisation nur die 
etwaige, sub littr. b. bezeichnete Zinsenersparniß verwandt. 
Der Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des 
Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obli- 
gationen zu beschleunigen. 
Die Nummerm der hiernach in einem Jahre zu atnortifirenden Obligationen 
werden durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht (zunächst im Jahre 
1875.) in Gegenwart von zwei Direktionsmitgliedern unter Zuziehung eines das 
Protokoll darüber aufnehmenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu dem den Inhabern der Obligationen 
der Zutritt Fiatet wird. Die ausgeloosten Nummern werden spätestens im 
November Behufs Auszahlung öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung 
(Nr. 2879) er-
	        
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