Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

erfolgt  jedoch  erst  an  dem  auf  den  Ausloosungstermin  folgenden  1.  Februar  (zuerst
  also  im  Februar  1876.)  in  Crefeld  und  Berlin  und  sonstigen  von  der
Direktion  öffentlich  publizirten  Zahlstellen  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger
  der  Obligationen  gegen  Aushändigung  derselben  und  der  dazu  gehörigen,
noch  nicht  fälligen  Zinskupons  (conf.  F.  6.).

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwart
  eines  Notars  verbrannt  werden;  diese  Verbrennung  wird  publizirt.

G.  5.

Außer  der  vorerwähnten  Verstärkung  des  Amortisationsfonds  bleibt  der
Gesellschaft  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Staats  alle  durch  die
vorbezeichnete  Ausloosung  nicht  betroffenen  Obligationen  insgesammt  mit  sechsmonatlicher
  Frist  zur  Rückzahlung  des  Nennwerthes  am  1.  Februar  oder  1.  August
zu  kündigen.

Auch  die  demzufolge  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwart  eines
Notars  verbrannt,  und  es  soll,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.  ·

8.6.

Die  Verzinsung  der  Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  sonst  gekündigt
sind,  hört  mit  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie  zur  Jurückzahlung  fällig  find.  Wird
der  Betrag  der  Obligationen  in  Empfang  genommen,  so  müssen  zugleich  die
ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage  verfallen,  mit  der
fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag
der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser
Kupons  verwandt.

K.  7.

Diejenigen  Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  sonst  gekündigt  sind,  und,
der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
zur  Rückzahlung  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der
Direktion  der  Gesellscheft  alljährlich  einmal  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung
öffentlich  ausgerufen;  werden  sie  dessenungeachtet  nicht  innerhalb  eines  Jahres
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt,  so  erlischt  ein
jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Vermögen  der  Gesellschaft,  was  von  der
Direktion  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich
bekannt  zu  machen  ist.  Die  Bererolversammüung  der  Gesellschaft  kann  jedoch
deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  aus  Billigkeitsrücksichten  beschließen.

G.  8.
Die  Ausführung  der  vorgeschriebenen  Amortisation  oder  sonstigen  Tilgung
der  Obligationen  (F.  5.)  hat  die  Gesellschaft  alljährlich  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate
  nachzuweisen.  Kn