Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. 
Demjenigen, welcher den Perlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs- 
frist (. 3.) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft 
darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
S. 8. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorge- 
zeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Zahlungs- 
termine jährlich einmal von der Direktion der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Lahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht inner- 
halb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sind werthlos, und ist dies von der Direktion, unter Angabe der Num- 
mern der werthlos gewordenen Stücke, alsdann öffentlich zu erklären. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr. 
G. 9. 
Außer den in F. 6. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechit deren Neunwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzu- 
ordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt 
worden, durch Verschulden der Gesellschaft länger als drei NKon#te un- 
berichtigt bleiben; 
eb) wenn der Transportbetrieb auf der Rechte-Oderuferbahn mit Dampf- 
wagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld 
der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
e) F die in H. 6. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innegehalten 
wird. « " 
In den Fällen zu a. und h. kann das Kapital an demselben Tage, an 
welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. 
ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
as Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Be- 
jgahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstel- 
lung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem 
e zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli- 
gationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche 
Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt 
und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die 
Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung der Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft und der 
statutenmäßigen Tantiemen vor. 
(Nr. 7883.) b) Bis
	        
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